# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1979, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 24. September 1979, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung)

Auf Grund des § 22 Abs. 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBL Nr. 127, in der Fassun:g der Gesetze LGBL Nr. 13 und 56/1977,

wird verordnet:

§ 1

Darstellungsgrundsätze

(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne ist einzuordnen und hat auf haltbaren,

lichtbeständigen Plandrucken, Lichtpausen ode'r sonstigen

geeigneten. Reproduktionen von Blättern der Karrastermappe bzw. Verkleinerungen hievon oder

von Lageplänen, die als Strichpläne von Luftmeßbildern mit den erforderlichen terrestrischen Ergänzungen hergestellt wurden, zu erfolgen.

(2) Bei Verwendung von Strichplänen aus LuHmeßbildern sind vorgenommene Abgrenzungen,

welche sich nicht mit Linien ' der Situationsdarstellung

decken, zusätzlich auf Beimappen aus Kopien

der Katastermappe darzustellen.

(3) Die zeichnerische Darstellung hat unveränderbar zu sein. Linien und Symbole sind tiefschwarz,

Flächen fä:rbig und nichtdeckend auszuführen.

(4) Die Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes, die' der Landesregierung zu übermitteln

ist (§ 29 Abs. 10 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977). und die im Gemeindeamt zur

allgemeinen Einsicht aufzulegende Ausfertigung

(§ 29 Abs. 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz

1974 in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 13 und

56/1977) sind wie in Abs. 3 beschrieben auszuführen.

Sie sind mit einem dauerhaften Oberflächenschutz

zu versehen. Bei weiteren Ausfertigungen

genügt eine Darstellung in Schwarzweiß.

..

§ 2

Äußere Form der Flächenwidmungspläne

(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat e,inen Längeri-und Flächenmaßstab

zu enthalten. .

(2) An geeigneter Stelle sind in einer Legende

alle ve,rwendeten Planzeichen und Abkürzungen anzuführen. Bei einem aus zwei oder mehreren Einzelblättern bestehenden Flächenwidmungsplan genügt

eine Legende,. wenn alle übrigen Blätter einen Hinweis auf diese enthalten.

(3) Die zeichnerische. Darstellung der Flächenwidmungspläne hat weiters an geeigneter Stelle

folgende Vermerke zu enthalten:

?

Stück. 18, Nr.. 78

§ 3

Maßstab

(1) Flächenwidmungspläne sind grundsä'tzlich im Maßstab 1 : 5000 darrzustellen.

(2) Bei großflächigen Gemeinden, die überwiegend

aus Freiland bestehen, kann auch der Maßstab

1 : 10.000 verwendet werden, wenn das Bauland im Maßstab 1 : 5000 oder größer dargestellt wird.

(3) Erfordert eine starke Differenzierung des Baulandes auf engerem Raum einen größeren Maßstab,

so kann für dieses Gebiet der jeweilige Katastermaßstab verwendet werden.

(4) Die im Maßstab 1 : 5000 oder in einem größeren

Maßstab dargestellten Gemeindeteile sind in

den Plänen kleineren Maßstabes je,weils als scharf

begrenzter, von Einzeichnungen und Darstellungen

freier Planausschnitt kenntlich zu machen, in

diesem ist ein Hinweis auf die dazugehörige Einzelda1rstellung

anzubringen.

(5) Bei Gemeinden, deren Ausdehnung in Richtung

Nord-Süd oder Ost-West zwei Kilometer nicht übersch:re~tet, ist die Darstellung des Flächenwidmungsplanes auch im Maßstab 1 : 2000 zulässig.

§ 4

Planzeichen

(1)

Für die zeichnerische Darstellung de·r Flächen/.

widmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Soweit mit den. in der Anlage enthaltenen

Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden

kann, sind ergänzende Planzeichen zulässig.

(3) Die planliche Darstellung der Bebauungsdich,te

für die einzelnen Baugebiete hat in 5 mm großen

schwarzen arabischen Ziffern zu erfolgen; wenn es

für die leichte Lesbarkeit des Planes erforderlich

ist, sind! diese Ziffern in Slteter Folge an der Innenseite der Begrenzungslinie des Baugebietes zu

wiederholen.

§ 5

KenntIichmachung von Änderung~n

(1) In der zeichnerischen Darstellung der rechts'wirksamen Flächenwidmungspläne dürfen grundsätzlich

keine zusätzlichen EiIlltragungeri, Korrekturen, Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.

(2) Rechtswirksame Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 31 des Steiermärkischen Raumordnung,sgesetzes 1974 in der Fassung

der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977 sind für den betreffenden Planausschnitt als Plandokument

(Abs. 4) da'fZustellen und allen ursprünglichen Plandokumenten,

nach laufenden Nummern geordnet,

anzuschließen.

(3) In den ursprünglichen Pland'okumenten sind

di~ Änderungsbereiche mit roter Linie zu umranden

und mit laufenden Nummern zu versehen.

(4) Die Plandokumente für Planänderungen müssen

auf denselben Grundlagen (§ 1 Abs. 1 und 2) wie

die ursprünglichen Plandokumente· basieren. Darzustellen

sind darauf nur die durchgeführten Änderungen

der Flächenwidmung und die durchgeführten

Änderungen an ersichtlich gemachten Flächen oder

Objekten. An geeigneter Stelle sind folgende Eintragungen

anzubringen:

beschlusses,

§ 6

Ubergangsbestimmung

Für Flächenwidmungspläne sind weiterhin die Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 52/1975

anzuwenden, wenn die EI1I1:würfe gemäß § 29 Abs. 2

des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in

der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

vom Gemeinderat beschlossen waren.

§ 7

Aufhebung älterer Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung triltt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 23. Juni 1975, LGBl. Nr. 52, mit der die Form,

de.r Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne

geregelt werden (Planzeichenverord-' nung) außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl