# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1979 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 26. November 1979 über die Ausschreibung

der allgemeinen

Gemeinderatswahlen

Auf Grund der §§ 15, 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGB!. NI. 115,

in der Fassung der Kundmachung LGB!. NI. 127/

1972 und der Gesetze LGB!. NI. 9/1973 und 14/1976,

sowie der §§ 2 Abs. 1 und 26 der Gemeindewahlordnung

1960, LGBl. NI. 6, in der Fassung der Gesetze

LGBl. NI. 31/1965, 169/1965, 106/1967, 28/

1969 und 1/1975, wird verordnet:

§ 1

(1) Die allgemeinen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz

werden mit dem Wahltag, Sonntag, 23. März 1980,

ausgeschrieben.

,

(2) Als Stichtag hat der 7. Jänner 1980 zu gelten.

(3) Für diese Wahlen hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 der Gemeindewahlordnung 1960 zu entfallen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGB!.

Nr. 601, anzulegen.

•

§2

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl