# Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten

der Raumordnung im gemeinsamen

Grenzgebiet

Auf Grund der.Tatsache, daß

das oberösterreichisch-steiermärkische Grenzgebiet

nach der bestehenden Siedlungs-, Wirt-'

schafts-und SozialstruktuT sowie der natürlichen

landschaftlichen Gliederung und Gestaltung

Räume mit weitgehend einheitlichen Voraussetzungen

für die Raumordnung umfaßt,

dieses Gebiet durch starke Verflechtungen in

verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Durchzugsverkehrs (Ennstal, Pyhrnpaß, Pötschenpaß), der Siedlungsentwicklung, des Fr.emdenverkehrs, der Energieversorgung sowie des Arbeitsmarktes (Pendelwanderung) gekennzeichnet ist,

die Länder Oberösterreich und Steiermark für

ihren Anteil an diesem Gebiet regionale Entwicklungskonzepte erstellen werden,

und in der Absicht,

für dieses Gebiet auf Grund eines gemeinsam zu erstellenden Raumordnungsleitbildes eirien möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz

öffentlicher Mittel sicherzustellen und den ' Bestrebungen

der Osterreichischen Raumordnungskonferenz

Rechnung zu tragen,

schließen

das Land Oberösterreich

vertreten durch den Landeshauptmann

Dr. Josef Ratzenböck

und

das Land Steiermark

vertreten durch den Landeshauptmann

Dr. Friedrich Niederl

zur Regelung der Zus'ammenarbeit in Angelegenheiten

der 'Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne

des Art. 15 a B-VG folgende

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Stück 20, Nr. 87 und 88

158

Vereinbarung

Artikel I

Das gemeinsame Grenzgebiet der Länder Oberösterreich und Steiermark im Sinne dieser Vereinbarung

umfaßt:

Bad Ischl, Ebensee, Bad Goisern, Gosau, Hallstatt, Obertraun und Grünau im Almtal;

im politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems:

die Gemeinden Edlbach, Hinterstoder, Roßleithen, Rosenau am Hengstpaß, St. Pankraz, Spital am

Pyhrn, Vorderstoder, W indischgarsten und Klaus

an der Pyhrnbahn;

in'!. politischen Bezirk Steyr-Land: die Geme·inden Weyer-Land und Weyer-Markt;

Artikel II

Im Interesse einer harmonisch.en und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung

im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. I) verpflichten

sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen

Information über ihnen bekanntgeword;ne raumbedeutsame

Entwicklungen, Planungen und Maßnahmen,

die Auswirkungen auf den in das gemein

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same Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Lan

i I des haben können, und streben Einvernehmen an.

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Artikel III

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(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen

gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Ver

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tragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu belraten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an

diesen geineinsamen Vorschlägen und Empfehlungen

zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen

und Maßnahmen anderer Planungsträger

nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen

Vorschläge und Empfehlungen zu ne.hmen.

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel V

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte' Zeit

abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei

jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt

werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats, wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Artikel VI

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt

der Oberösterreichischen Landesregierung und beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.

Eine Abschrift wird bei der Verbindungsstelle

der österreichischen Bundesländer beim Amt

der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Spital am Pyhrn, am 10:September 1979

Für das, Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Dr. Rat zen b ö c k eh.

Für das Land Steiermark:

Der Lanldeshauptmann:

Dr. Nie der I eh.

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß seinem

Artikel IV am 10. November 1979 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Niederl