# Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung, über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol, V orarlberg und Wien schließen folgende

Vereinbarung, über die gemeinsame Beurteilung

von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen

(Bauarten)

Artikel-l

, Einrichtung eines Bimdesländerausschusses

Zur gemeinsamen Beurteilung von Baustoffen,

Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) wird mit dem Zweck, sie im Gebiet aller Vertragsparteien aus technischer Sidü möglichst weitgehend und unter gleichen Bedingungen verwenden bzw. anwenden

zu können, der "Bundesländerausschuß - zur ' Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen

(Bauarten) - BABB" eingerichtet. Er wird im fol genden

Bundesländerausschuß genannt.

Artikel 2

Aufgaben des Bundesländerausschusses

Der Bundesländerausschuß hat die Aufgabe,

(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den Bundesländerausschuß je einen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

(2) Die Mitglieder haben möglichst dem höheren Baudienst bzw. dem höheren technischen Dienst aus

dem Bauwesen der jeweiligen Vertragspartei anzugehören.

Artikel 4

Geschäftsstelle

Geschäftsstelle des Bundesländerausschusses ist

die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt

der Niederösterreichischen Landesregierung. Ihr obliegt

insbesondere die Einberufung der Sitzungen

des Bundesländerausschusses im Auftrag des Vorsitzenden

und die Verteilung der Verwendungsgrundsätze

(Art. 2 Z. 1 lit. a) und der Einzelgutachten

(Art. 2 Z. 1 lit. b) an die Vertragsparteien.

ArtikelS

Vorsitz; Vorbereitung der Sitzungen;

Sitzungsprotokoll; Beiziehung weiterer 'Personen

(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen führt das Mitglied jener Vertragspartei, in deren Land die Sitzung stattfindet.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung vorzubereiten,

die Tagesordnung festzulegen und für die Abfassung

des Sitzungsprotokolls zu sorgen. In die Tagesordnung sind jedenfalls die von den Vertragsparteien

rechtzeitig gestellten Anträge aufzunehmen.

(3) Der Bundesländerausschuß tritt in der Regel vierteljährlich jeweils in einem anderen Land zusammen. Jede Vertragspartei kann in dringenden

Fällen die Abhaltung einer Sondersitzung verlangen, die grundsätzlich in diesem Land stattfindet.

(4) Die Vertragsparteien sind mindestens zwei

Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Beischluß der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.

(5) Der Bundesländerausschuß kann bei Bedarf

Fachleute aus Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme

beiziehen.

(6) Das Sitzungsprotokoll hat insbesondere die· Stellungnahme der Mitglieder zu den behandelten Beratungsgegenständen und deren Erledigung unter Anführung des Abstimmungsergebnisses sowie Ort

der nächsten Sitzung zu enthalten. Es ist den Mitgliedern zur Verifizierung zu übersenden und gilt

als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden Einwendungen erhoben, ist darüber bei der nächsten Sitzung zu beschließen.

Artikel 6

Verfahren im Bundesländerausschuß

(1) Der Bundesländerausschuß beschließt, ob Anträge einzelner Vertragsparteien in Prüfung zu nehmen

sind sowie darüber, ob, auf welche Art, durch

welche Vertragspartei und innerhalb welcher Zeit

eine Vorprüfung vorzunehmen ist; eine Vertragspartei

kann nicht gegen ihren Willen beauftragt

werden, eine Vorprüfung vorzunehmen.

(2) Anträge einer Vertragspartei auf Erstattung

eines Einzelgutachtens (Art. 2 Z. 1 lit. b) sind vom Bundesländerausschuß in Prüfung zu nehmen, wenn

die Verwendung bzw. Anwendung des Baustoffes,

des Bauteiles oder der Bauweise (Bauart) im Gebiet mindestens dreier Vertragsparteien beabsichtigt ist.

(3) Für Beschlüsse ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder die Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag. Mängel in der Einberufung gelten

bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben,.

Artikel 1

Wirkungen der Verwendungsgrundsätze und der Einzelgutachten

(1) Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung

die behördliche Zulassung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) vorgesehen ist,

verpflichten sich, bei der Entscheidung über die Zulassung auf die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) Bedacht zu nehmen, soweit dies mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vereinbar

ist.

(2) Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung

die behördliche-Zulassung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) nicht vorgesehen ist, verpflichten sich, die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z.1 lit. a) und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) den Baubehörden bzw. deren Sachverständigen als

den technischen Wissenschaften entsprechende technische

Regeln und Bedingungen zur Kenntnis zu

bringen. '

Artikel 8

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag

in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

; 1

, I

160 St4ck 20, Nr. '88, 89 und 90

Artikel 9

Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei

g. ekündigt werden. Die Kündigung wird zwei

Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt nicht die Recl).tsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.

Artikel 10

Ausfertigung, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von

der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt

der Niederösterreichischen Landesregierung (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift

der Vereinbarung.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich mich Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 8

der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu

richten~ Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Für das Land Burgenland:

Der Lamdeshauptmann:

Kery

Für -das Land Ober österreich:

Der Lamdeshauptmann:

i. V. Pos s art

Für das Land Tirol:

Der La'lldeshauptmann:

Eduard Wall n ö f e r

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Wagner

Für das Land Sal'Zbmg:

Der Landeshauptmann:

Dr. H a s lau e r

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Dr. K e s sIe r

Für das Land Niederösterreich!:

Der Landeshauptmann:

Maurer

Für das Land Steiermark:

Der Lamdeshauptmann:

Dr. Nie der I

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

Leopo1d G rat z

Klosterneuburg, am 31. Mai 1979

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß seinem

Art. 8 mit 1. September 1979 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Niederl