# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. November 1979 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung)

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 28. November 1979 über die Einsammlung,

Abfuhr, Beseitigung und Verwertung

von Tierkörpem und Tierkörperteilen

(Tierkörperverwertungsverordnung)

Auf Grund der §§ 14 und 61 des Gesetzes vom

6. August 1909, RGBL Nr. 111, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz).

in der Fassung der Gesetze BGBL II

Nr. 348/1934, Nr. 44111935, Nr. 122/1949, Nr.128!

1954, Nr. 331/1911, Nr. 14111914, Nr. 422/1914 und Nr. 220/1918, sowie der §§ 1 bis 5 und des § 6 Abs. 3 und 4 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes

für Land-und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Sltaatsamtefür Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Ver.

wertung von Gegenständen animalischer Herkunft

in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperver. wertung), in der Fassung des Gesetzes BGBL

Nr. 660/1911, wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Steiermark anfallenden, dem Abliefe'rungszwang unterliegenden Gegenstände (§ 2)

sind unter EinhaMung veterinär-und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die "Steirische Tierkörperverwertungs-Ges. m. b. H." mit dem Sitz in Landscha an der Mur (im folgenden kurz "Tierkörperverwertungsanstalt" genannt) zur Einsammlung,

Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern..

(2) Die TierkörperverwertungsanSlta1t hat auf

Grund dieser Verordnung und dei:' mH dem Land

Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung

die anfallenden Gegenstände einzusammeln,

abzuführen, zu beseitigen. oder zu verwerten.

?

Stück 20, Nr. 90

§ 2

(1) Fülgende Gegenstände unterliegen dem Ab··

lieferungszwang, und zwar:

(2) Unter Tierkörper sind auch einzelne Tierkörperteile zu verstehen; dazu zählen auch Blut,

Haut, Klauen, Federn, ' Borsten und andere Abfallprüdukte.

Als Schlachtabfälle gelten die zum

menschlichen Genuß nich!t verwEllitbaren Abfälle

(Tierkörperteile) in SchlachJtbetrieben süwie BeItrieben

und Anstalten, in denen tierische Abfälle

anfallen, soweit sie nicht anderweitig für industrielle Zwecke -ausgenommen jedoch zur Herstellung

von tierischem Eiweißfutter und ,tierischen FettenVerwendung

finden.

§ 3

(1) Ausnahmen von der Einsammlung, Abfuhr,

Beseitigung oder Verwertung in der Tierkörperverwertungsanstalt sind vün der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bewilligen, wenn diese Maßnahmen

aus wirtschaftlichen und technischen Gründen

unzumutbar sind. In sülchen Fällen hat die Beseitigung

nach § 14 des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann von dieser Bewilligung zu verständigen.

(2) Die Verfütterung vün Schlachtabfällen vün

gesunden geschlachteten Tieren ist nur in gekocMem

Zustand zulässig. Der Verkauf üder die ' sonstige

Abgabe dieser Gegenstände als FuttermiHel, Fleisch

üder Dünger bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde,

die zu versagen ist, wenn gesundheitsüder veterinälrpolizeiliche Bedenken bestehen.

§ 4

(1) Der Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen,. bei herrenlüsen ablieferungspflichtigen

Gegenständen der über den Fundürt Verfügungsberechtigte,

sowie derjenige-, der solche Gegensrtände

in Obhut üder Verwahrung hat (Hirt, Ve'rwalter,

Landwirt, Jäger, Fischer, Begleiter vün

TiertranspOlten, Schlachthausleiter, Viehhändler

usw.) ist verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich

im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen,

daß ablieferungspflich!tige Gegenstände abzuhülen

sind.

(2) Organe der Behörden wie Amtstierärzte, Landesbezirkstierä'rzte und Organe der öffentlichen

Aufsicht sowie Tierärzte in Ausübung ihres Amt.es

sind zur Entgegennahme der Anzeigen nach Abs. 1

und Weiterleitung an den Bürgermeister süwie bei

eigener Wahrnehmung selbst zur Anzeigeerstattung

an den Bürgermeister verpflichtet.

(3) Der Bürgermeister hat die einlaufenden Anzeigen UiIlverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

vün 24 Stunden, an die Tierkörperverwertungsanstalt

weiterzuleiten. Organe der Behörden wie

Amtstierärzte, Landesbezirkstierärzte haben in

dringlichen Fällen die Anzeige unverzüglich an die TierkörperverweI1tungsanstalt weiterzuleiten und

hierüber gleichzeitig den Bürgermeister zu verständigen.

(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn in den im § 7 Abs. 1 angefühnten Betrieben abliefewngspflichtige Gegenstände rregelmäßig anfallen und mit

der TierkörperverwertungsanstaH eine turnusmäßige

Abfuhr dieser Gegenstände vereinbarrt worden

ist. Eine sülche Vereinbarung ist dem Bürgermeister

zur Kenntnis zu bringen.

§ 5

(1) Bis zur Abfuhr der ablieferungspflichtigen

Gegenstände durch die Tierkörperverwerrtungsanstalt sind diese zur Verhinderung einer Verschleppung

von Kra~kheitskeimen so. zu verwahren, daß

weder eine Entnahme ganzer Gegenstände oder

Teile derselben noch eine Berührung durch Mensch

und Tier erfolgen kann.

(2) Die ablieferungspflichtigen Gegenstände dürfen

nur ühne Fremdkörper (wie Wasser, Kunsts. tüff-und andere Säcke, Eisenteile,_ Hülz) in die

hiefür vorgesehenen Sammelbehälter eingebracht

werden. Jede andere Art der Lagerung ist verbüten.

§ 6

(1) Der Bürgermeister hat über alle Anzeigen betreffend die an die Tierkörperverwevtungsanstalt ablieferungspflichtigen Gegenstände Vormerkungen

zuführen.

(2) Fleisdlbeschauer und Schlachthaus:tierärzte

haben Vormerkungen über die ablieferungspflichtigen Gegenstände zu führen.

(3) Die Tie'rkörperverwertungsanstaLt hat über

alle eingehenden ablieferungspflichtigen Gegenstände Vormerkungen zu führen und die Bürgermeister

über die aus der jeweiligen Gemeinde erfülgte

Abfuhr zu versltändigen.

§ 7

(1) Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie

aus gesundheits-, veterinärpülizeilichen-, verkehrsund betriebstechnischen Gründen sind vün den Gemeinden, den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Beitrieben, Brutanstalten, Gerbereien sowie Ferkel-und Geflügelaufzuchtbetrieben

im Einvernehmen mit der Tierkörperrverwer,

tungsansta~t Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände (§ 2) auf einem geeigneten Platz aufzustellen.

Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsansitalt

zur Verfügung zu stellen; diese

müssen dicht und verschließbar sein. Nach jeder

Entlee·rung sind die Sammelbehälter von der Tier.

körperverwertungsanstalt zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die er··

forderliche Anzahl von geeigneten Fahrzeugen bereitzusltellen. Eine Abfuhr mit anderen Fahrzeuge~l

ist verbOiten. Ist die Zufahrt zum Anfallsürt mit die

?

Stück 2.0, Nr. 90

sen Fahrzeugen nicht möglich, so sind die Personen

nach § 4 Abs. 1 verpflichtet, diese Gegenstände auf ihre Kosten bis zur nächsten, mittels Fahrzeugen

der Tierkörperverwertungsanstalt befahrbaren Straße

heranzubringen, sofern ihnen geeignete Hilfsmittel

zur Verfügung stehen. Ist diese Heranbringung

aus wintschaftlichen oder technischen Gründen

unzumutvar, ist § 14 des Tierseuchengesetzes anzuwenden.

(3) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat nach erfolgter Anzeige ohne Verzug, spätestens jedoch

innerhalb von 24 Stunden, die ablieferungspflichIt, igen Gegenstände vom Anfallsort abzuführen. Mit

den im Abs. 1 angefüh~ten Beitrieben kann die Tierkörperverwertungsanstalt eine turnusmäßige Abfuhr

der ablieferungspflichtigen Gegenstände vereinbaren, sofern hiebei die gesundheits-und veterinärpolizeilichen Vorschriften eingehalten welIden.

§ 8

(1) Das Zerlegen von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Ausgenommen sind Zerlegungen

(Sektionen) durch Tierärzte oder wissenschaftliche

Anstalten unter Einhaltung der veterinär-und

gesundheitspolizeilichen Vorschriften. Hievon ist

die Bezirksverwaltungsbehörde monatlich unter Angabe

der Tiergattung und des Befundes in Kenntnis

zu seltzen.

(2) In der TierkörperverweI1tungsanstalt ist die Durchführung amtlich angeordneter oder genehmigter

Zerlegungen zu dulden und dem durchführenden

Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.

§ 9

(1) Am Aufstellungsplatz der Sammelbehälter (§ 7 Abs. 1) is't der Verkauf oder die sonstige Abgabe

von Produkten (Fuittermttteln) verboten.

(2) Das Halten von Tieren auf dem Gelände der Tierkörpe-rverwertungsanstalt oder im engeren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter

ist unzulässig (ausgenommen über amtlichen Auftrag

eingestellte ' Kontumaztiere im Gebäude de'r

Tierkörperverwertungsansltalt).

§ 10

(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung

der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte iSit in der einen Bestandteil dieser Ver.! ordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif) . .

(2) Die Entgelte nach Z 1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte naCh Z 2 'des Tarifs von

den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden

sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden

KOSitenanteiles auf die Zucht-und Nutztierhalter

zu überwälzen.

(3) Die auf die Gemeinden jährlich entfallenden

Kosten der Einsammlung. Abfuhr und Beseitigung

sind von der Tierk:örperverwertungsanstalt gemäß Z 1 des Tarifs auf Grund der letzten amtlichen

Viehzählung oder Schätzung zu berechnen und den Gemeinden bis' spätestens Ende März eines jeden

Jahres bekanntzugeben.

(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätlten,

Schlachthöfe, sonstige Schlacht-und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsansta~t gemäß Z 2 des Tarifs

an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem

Fleisch des Vorjahres zu berechnen und

den Bert:riebsinhabern bis spätestens Ende März

eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(5) Die Gemeinden und Betriebsinhaber haben auf

die für das gesamte laufende Kalenderjahr entfallenden Entgelte Vorauszahlungen in 6 gleichen

Teilbeträgen jeweils bis spätestens Ende der Monate

Jänner, März, Mai, Juli, September und November an die Tierkörperverwertungs'anstalt zu

leisten. Die Tierkörperverwentungsanstalt hat die Gesarntabrechnung bis spätestens Ende März eines

jeden Jahres durchzuführen und den Betriebsinhabern

bzw. Gemeinden bekanntzugeben.

(6) Die nach Abs. 3 und 4 errechneten Kosten

sind vom Landeshauptmann zu überprüfen, wobei

der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft

in Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Steiermark, dem SteiermäJrkischen Gemeindebund

und dem Ostenreichischen Städtebund

ei Anhörungsrecht zusteht.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Krafit.

(2) Gleichzeittig tritt die TierkörperverweIiiungsvelrordnung, LGBl. Nr. 128/1961, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer