# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fischbach

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 3. Dezember 1979 über die Festlegung

eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fischbach

Aufgrund des § 2 des Or!tsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird velI'ordnet:

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargeSltellten Teile der Gemeinde ./ Fischbach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977·erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl