# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1979 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 13. Dezember 1979 über die Festsetzung

des Entgeltes, des Materialkostenersatzes

und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8

und 10 des.Hausbes.orgergesetzes, BGBL Nr. 16/1970,

in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBL Nr. 3141

1971, wird ve,rordnet:

'§ 1

Entgelt

(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes

zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:

Nutzfläche S 0,90

Quadratmeter Nutzfläche . S 1,15

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich

das Entgelt, das sich aus Abs. 1 ergibt, um 10 v. H.

(3) Als NUitzfläche gilt die Gesamtbodenfläche

der Wohnungs-und anderen Räumlichkeiten abzüglich

der Wandsltärke; Treppen, offene Balko~e und Terrassen sowie Keller~ und Dachbodenräume, so

?

166

Stück 21, Nr. 96 und 97

weit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnoder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei 'der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

(1) Als Ersatz für die KoSil:en der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs'. 1 Z. 1

IH. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen

im nachhinein zu leistenden Zuschlages von

20 Prozent zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a

und b.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgel,

tes.

§ 3

Aufrundung

Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie

der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich

fünf Groschen auf die nächstniedrigeren

zehn Groschen abzurunden und über fünf Groschen

auf die n'ächsthöheren z~hn' Groschen aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt

vor 24.00 Uhr .

S 25,

nach 00.00 Uhr .

S 35,

§ 5

Bestehende Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit

sie für den Hausbesorger günstige're Entgeltansprüche

enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Mit dem Inkraflttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des,Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1977, LGBL Nr. 80, außer

Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart