# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1979 betreffend den Kostenersatz für Auskunftserteilungen nach dem Datenschutzgesetz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 1.7. Dezember 1979 betreffend den Kostenersatz für Auskunftserteilungen nach

,dem Datenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 11

Abs. 3 des Datenschutzgesetzes -DSG, BGBL

Nr. 565/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf

alle Anträge auf Auskunfitserteilung im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG, die an vom Land Steiermark eingerichtete

Behörden, DienS'tstellen und Anstalten

gerichtet werden, anwendbar.

§ 2

Von der Landesamtsdirektion ist ein Verzeichnis aufzulegen, in das jede Verarbeitung im Sinne des § 8 DSG unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung

und einer Kurzbeschreibung aufzunehmen ist.

§ 3

Für jede Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11. Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

WiTkt der Betroffene durch entsprechende Angaben

mit, die Auskunfterteilung einfach und kostensparend zu gestalten, so ~önnen die im § 3

angeführten Sätze ermäßigt oder nachgelassen werden.

§ 5

Der Kostenersatz ist bei Einbringung des Auskunttsantrages vorzuschreiben. Die Bearbeitung

eines Auskunftsantrages darf erst erfolgen, wenn

die Entrichtung des Kostenersatzes nachgewiesen

wird.

§6.

Eine Auskunft, daß in den vom Betroffenen bezeichneten Verarbeitungen keine Daten des Betroffenen

vorhanden sind, begründet keinen Anspruch

auf Rückerstattung geleisteteT Kostenersätze.

§ .,

Wenn eine Auskunftserteilung ergibt, daß Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt worden sind oder wenn die Auskunftserteilung zu

einer Richtigstellung von Datenbeständen geführt

hat, ist ein geleisteter Kostenersatz Tückzuerstatten. Als Richtigstellung ist nicht anzusehen die Korrektur bloßer Schreibfehler oder die RichJtigstellung

von Daten, deren Unrichtigkeit auf Angaben des Betroffenen selbst beruht hat.

?

Stück 21, NI. 97,98 und 99

§ 8 . § 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden

keine Anwendung auf Fälle, in denen Auskunftsbegehren auf eine andere Grundlage als das Datenschutzgesetz geSl1:ützt werden können.

,

§ 9

Diese Verordnung 'tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl