# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung des Feuerbrandes

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vQm 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung

des Feuerbrandes

Gemäß den §§ 9 und 14 des Steiermärkischen

Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. NI. 1/1951, in der Fassung. des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:

§ 1

Alle Eigentümer von Pflanzen der Gattungen

Crii.taegus (Weiß-und Rotdorn)

Cotoneaster (Zwergsmispel)

Cydonia (Quitte)

Malus (Apfel)

Pyrus (Birne)

Sorbus (Eberesche)

Stranvaesia (Stranvaesie)

sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf

das Auftreten des Feuerbrandes (Erwinia amylovora)

zu achten und gegen diese Krankheit die

im § 2 angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu

ergreifen.

§2

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, vom Feuerbrand befallene oder des Befalles mit dem Feuerbrand verdächtige Pflanzen zu roden und möglichst

an Ort und Stelle zu verbrennen. Die Vernichtung

hat unter Aufsicht des Bürgermeisters zu erfolgen.

(2) Von Grundstücken, insbesondere solchen, die

für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder Baumschulen genutzt werden, auf denen vom Feuerbrand

befallene oder des Befalls mit dem Feuerbrand verdächtige Pflanzen festgestellt wurden, dürfen Pflanzen und Pflanzenteile der im § 1 genannten Gattungen weder abgegeben noch auf andere Weise

in Verkehr gesetzt werden, solange nicht die Befallsfreiheit feststeht. Als befallsfrei gilt ein Grundstück frühestens im dritten Jahr nach dem letzten

Feststellen von Feuerbrand-Befallssymptomen. Der Nachweis der Befallsfreiheit kann jedenfalls durch

eine Bestätigung des Pflanzenschutzreferates erbracht werden; wird diese Bestätigung nicht erbracht, entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.

(3) Solange die Befallsfreiheit nicht feststeht, gilt auf Grundstücken im Umkreis von 5 km von der Befallsstelle ein Auspflanzverbot für Pflanzen der

im § 1 genannten Gattungen.

(4) Weiters ist, solange die Befallsfreiheit nicht feststeht, auf Grundstücken im Umkreis von 5 km

von der Befallsstelle das Halten von Bienen verboten.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch

die Vernichtung von Bienenvölkern anordnen, die Träger des Feuerbrandes sind öder nach den Umständen

sein können.

(5) Der Bürgermeister hat die Grundstücke, für

die die Befallsfreiheit nicht besteht, und das Gebiet, in dem die Verbote der Abs. 3 und 4 gelten,

durch Kundmadmng festzustellen. Reicht das Gebiet,

in dem die Verbote der Abs. 3 und 4 gelten über

?

Stück 1, Nr. 1,2 und 3

2

das Gebiet einer Gemeinde hinaus, hat der Bürger§

2

meister die Bürgermeister der betroffenen Nachbargemeinden

schriftlich hievon zu verständigen.

Die Bürgermeister der Nachbargemeinden haben

auf Grund dieser Verständigung das Gebiet ihrer

Gemeinde, in dem die Verbote der Abs. 3 und 4

gelten, durch Kundmachung festzustellen.

§3

Jedes Auftreten des Feuerbrandes bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen, die

auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen

oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen,

sind gemäß § 14 ' des Steiermärkischen Pflanzen

I

schutzgesetzes unverzüglich dem Bürgermeister an

.1

zuzeigen. Bei Obstbaujunganlagen sowie bei neugepflanzten

Ziergehölzen bis zu einem Alter von

drei Jahren erstreckt sich die Anzeigepflicht auch

auf die Herkunft des Pflanzenmaterials.

§4

Das Halten des Erregers des Feuerbrandes ist

nur den mit der Erforschung dieser Pflanzenkrankheit betrauten Anstalten (§ lQ des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.

§ 5

I

I

I Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für I;"ruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf Lager halten, sowie auch für

bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder

Pflanzenteilen.

§6

Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl