# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung der Johannisbeerknospengallmilbe

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 3. Dezember 1919 über die Bekämpfung

der Johannisbeerknospengallmilbe

Gemäß den §§ 9 und 14 des Steiermärkischen

Pflapzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:

§ 1

Alle Eigentümer von Johannisbeersträuchern sind verpflichtet, auf das Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe (Eriophyes ribis Nal.) durch laufende

Kontrollen, insbesondere während der Vegetationsruhe

und zur Zeit der Johannisbeerblüte,

zu achten und gegen diesen Schädling die im § 2

angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die Johannisbeerknospengallmilbe ist unter der

fachlichen Anl~itung des Pflanzenschutzreferates so

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wohl durch chemische als auch nichtchemische Maßnahmen (Absammeln von Rundknospen, Schnittmaßnahmen, Rodungen) zu bekämpfen. Bei der

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Durchführung von chemischen Pflanzenschutzmaß,

nahmen während der Blütezeit der Johannisbeeren

ist auf den Schutz der Bienen besondere Rücksicht

zu nehmen.

§ 3

Jedes Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe

bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle

Anzeichen (z. B. Rundknospen), die auf den Befall

durch diesen, SChädling hinweisen oder auch nur

einen derartigen Verdacht erregen, sind gemäß § 14

des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich

dem Bürgermeister anzuzeigen.

§4

Das Halten der Johannisbeerknospengallmilbe ist

nur den mit der Erforschung dieses Schädlings betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine 'Ausnahme

vom Verbot des Haltens erteilt wird.

Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen

gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer,

Pächter und so'nstige Verfügungsberechtigte, für

Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

auf Lager halten, sowie auch für

bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.

§6

Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes

bestraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl