# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 3. Dezember 1919 über die Bekämpfung

der Scharkakrankheit des Steinobstes

Gemäß den §§ 9 und 14

Pflanzenschutzgesetzes vom

Nr. 1/1951, in der Fassung

Nr. 6/1977, wird verordnet:

§ 1

des Steiermärkischen

27. Juni 1950, LGBl. des GesetzesLGBl.

(1) Alle Eigentümer der im Abs. 2 aufgezählten

Pflanzen einschließlich abgetrennter Früchte

und Samen der Gattung Prunus sind verpflichtet,

durch laufende Kontrollen auf das Auftreten der Scharkakrankheit (Pockenkrankheit) zu achten und

gegen di.ese Krankheit die im § 2 angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Bei den Abs. 1 betreffenden Pflanzen handelt

es sich um:

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Stück 1, NI. 3 und 4

Prunus armeniaca L. Marille

Prunus brigantina Vill. Brianc;on Marille

Prunus cerasifera Ehrh. Kirschpflaume,

Myrobalane

Prunus domestica L. Zwetschke

Prunus holosericea Batal.

Prunus insititia L. Pflaume, Mirabelle,

Reneklode

Prunus mandshurica

(Maxim.) Koehne Mandschurische Marille

Prunus mume Sieb.

et Zucc. Japanische Marille

Prunus persica (L.) Batsch Pfirsich

Prunus salicina Lindl. Weidenblättrige Pflaume

Prunus sibirica L. Sibirische Marille

Prunus spinosa L. Schlehe

Prunus tomentosa Thunb. Filzige Zwergkirsche

Prunus triloba Lindl. Dreilappige Mandel

§ 2

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalles mit

der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen zu roden

und möglichst an Ort und Stelle zu verbrennen.

Die Vernichtung hat unter Aufsicht des Bürgermeisters

zu erfolgen.

(2) Von Grundstücken, insbesondere solchen, die

für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder Baumschulen genutzt werden, auf denen von der Scharkakrankheit

befallene oder des Befalles mit ·der

Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen festgestellt

wurden, dürfen die im § 1 genannten Wirtspflanzen

oder Teile hievon weder abgegeben noch auf andere

Weise in Verkehr gesetzt werden, solange

nicht die Befallsfreiheit feststeht. Als befallsfrei gilt ein Grundstück frühestens im zweiten Jahr nach dem letzten Feststellen von Befallssymptomen der Scharkakrankheit. Der Nachweis der Befallsfreiheit

kann jedenfalls durch eine Bestätigung des Pflanzenschutzreferates

erbracht werden; wird diese Bestätigung

nicht erbracht, entscheidet der Bürgermeister

mit Bescheid.

(3) Das in Abs. 2 verfügte Verbot gilt in gleicher

Weise für befallsgefährdete Grundstücke. Befallsgefährdet sind alle der Befallsstelle benachbarten

Grundstücke sowie alle weiteren Grundstücke, die

weniger als 200 m von der Befallsstelle entfernt

sind.

(4) Der Bürgermeister hat die Grundstücke, für

die die Befallsfreiheit nicht besteht, und das Gebiet, indem das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung festzustellen. Reicht das Gebiet, in dem

das Verbot des Abs. 3 gilt, über das Gebiet einer Gemeinde hinaus, hat der Bürgermeister die Bürgermeister

der betroffenen Nachbargemeinden

schriftlich hievon zu verständigen. Die Bürgermeister

der Nachbargemeinden haben auf Grund dieser Verständigung das Gebiet ihrer Gemeinde, in dem

das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung

festzustellen.

(5) Weiters sind die Eigentümer der im Abs. 2

genannten Grundstücke verpflichtet, die tierischen

Uberträger der Scharkakrankheit (Blattläuse) unter

der fachlichen Anleitung des Pflanzenschutzreferates

zu bekämpfen.

§ 3

Jedes ·Auftreten der Scharkakrankheit bei den

im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen,

die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen

oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen,

sind gemäß § 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes

unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

§ 4

Das Halten des Erregers der Scharkakrankheit

ist nur den mit der Erforschung dieser Viruskrankheit betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.

§ 5

Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen

gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer,

Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für

Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

auf Lager halten, sowie auch für

bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.

§6

Ubertretungen dieser Verordnung w.erden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes

bestraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl