# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 1980 über die Wiederverlautbarung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1974

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 4. Februar 1980 über die Wiederverlautbarung

des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes

1974

Artikel I

Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird in der Anlage I.

das Gesetz vom 11. Juni 1974, LGBl. Nr. 117, womit

besondere Bestimmungen zum Schutz der historisch,

städtebaulich und archNektonisch bedeutsamen ALtstadt von Graz getroffen werden (Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974), in delr durch die Gesetze

LGBl. Nr. 2/1978 und LGBl. NI. 60/1979 abgeänderten Fassung neu verlautbart.

Avtikel II

(1) Das Grazer ALtstadterhaltungsgesetz 1974 ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Oktober 1974

in Kraft getreten. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes konnten gemäß § 24 bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an" d. h. ab 13. September 1974 erlassen werden.

(2) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die

sich aus der nachstehenden Rechtsvorschrift ergeben:

Orazer Altstadterhalitungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr.. 60/1979; in KraR getreten mit 19. Oktober 1979.

(3) Gemäß § 23 in der Fassung LGBl. NI. 60/1979

sind mit dem InkJrafttreten der Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelle 1979 alle gemäß § 3 Abs. 5

und 6 Grazer Altstadterhaltungsgesetz in der Fassung LGB!. NI. 117/1974 und LGBl. NI. 2/1978 erlassenen FSSltsitellungsbescheide außer Kraft getreten.

Artikel III

(1) Nachstehende Bestimmungen des Graze,r Altst\ l-dterhaltungsgesetzes

sind aufgehoben worden:

§ 7 Abs. 5 in der Fassung LGBl. NI. 117/1974 durch

LGBl. NI. 60/1979, Avt. I Z. 8.

?

12 Stück 2, Nr. 17

(2) Nachstehende Besil:immungen des Grazer AltSchutzgebiet stadterhaltungsgesetzes sind gegens.tandslos gewor

§ 2

den und werden daher bei der Wiederverlautbatung

nicht berücksichtigt:

Nr. 2/1978 ist durch diJe Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelle, LGBl. Nr. 60/1979, gegenstandslos

geworden und wurde daher nichrt berücksichtigt.

ArtikeI'IV

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1979 -GAEG 1979" zu zitieren.

Artikel V

Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung

enthaltenen Stückes des Landesgesetzblattes

folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden

an den wiederverlautbarten Text

gebunden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart