# Gesetz vom 20. November 1979 über den Schutz des steirischen Landeswappens

Gesetz vom 20. November 1979 über den Schutz

des steirischen Landeswappens

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Das Wappen des. Landes ist in grünem Schild

der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther,

der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut.

.I (2) Die in der Anlage enthaltene Darstellung bildet

einen Bestandteil des Gesetzes.

(3) Das Recht zur Führung des Wappens steht

den Behörden, Ämtern und sonstigen Einrichtungen

des Landes Steiermark zu.

(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens

kann physischen und juristischen Personen von der Landesregierung als Auszeichnung bewilligt werden,

wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene

Leistungen vollbracht haben und mit solchen

Leistungen weiterhin zu rechnen ist.

(5) Die Landesregierung kann einer physischen

oder JUJristischen Person, die ein gewerbliches oder land- und forstwiTtschaftliches Unternehmen betreibt, die Auszeichnung. verleihen, im geschäftlichen

Verkehr das Landeswappen mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter

als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie · in der äußeren. Geschäfitsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

(6) Die Auszeichnung gemäß Abs. 5 darf n" verliehen werden, wenn das Unternehmen

(7) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 5 hat die Landesregierung die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, sofern es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen handelt, die Landeskammer

fÜlr Land- und Forstwirtschaft und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in

der Land- und Forstwirtschaft, aufzufordern, innerhalb

einer Frist von zwei Monaten ein Gutachte~

abzugeben.

(8) Die Landesregierung hat die Auszeichnung

zu widerrufen, wenn das Landeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 5 entsprechend

geführt wird oder wenn die Voraussetzungen

für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 4

oder 6 nicht mehr gegeben sind.

§ 2

Jede sonstige Verwendung des Landeswappens,

insbesondere die Erzeugung von Fremdenverkehrsartikeln,

Ansichtskarten und Gebrauchsgegenständen

aller Art mit dem Landeswappen als Ausschmückung

bedarf ebenfalls der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls

unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen,

wenn sichergestellt ist, daß das Landeswappen' in

einer seiner Bedeutung gemäßen Weise verwendet

wird.

§3

Jede Verwendung des Landeswappens, die nicht

gemäß §§ '1 und 2 bewilligt ist oder den in Bescheiden

vorgeschriebenen Auflagen nicht entspricht,

sowie jede verunstaltende Darstellung desselben,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu ahnden. Gleichzeitig

ist auf den Verfall der Gegenstände zU erkennen.

.

§4

(1) Dieses- Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1950, LGBl. NI. 40, über den Schutz des steirischen Landeswappens außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten 'dieses Gesetzes

erteilten Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter