# Gesetz vom 7. Dezember 1979, über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark

Gesetz vom 1~ Dezember 1919, über die Aufnahme

von Anleihen durch das Land Steiermark

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt,

für das Land Steiermark zu dem im § 3

genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von

insgesamt 750 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder

Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen

Teilschuldverschreibungen zu den im § 2

genannten Bedingungen aufzunehmen.

§ 2

Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens

15 Jahren auszustatten und können in Teilen

aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

§ 3

Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen

des ordentlichen und.

außerordentlichen Landeshaushaltes 1980 bestimmt.

§ 4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen

haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten

Vermögen und allen seinen Rechten.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Klauser

Landesrat