# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 1980 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 1980 über die Festsetzung

. der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen

Auf Grund des § 34 .A.bs. 1 des Steiermärkischen

Berufschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. NI. 74,

wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufsschulen angegliederten Schülerheim wird für

jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit 3200,-S festgesetzt.

§ 2

Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist der Heimbeitrag in halber Höhe zu entrichten.

§ 3

(1) Eine Rüclczahlung des entrichteten Heimbeitrages findet nicht statt.

(2) Wenn jedoch ein Berufsschüler innerhalb

dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn den Lehrgang aus entschuldbaren Gründen (z. B.' Krankheit, Unfall) unterbricht, ist der Heimbeitrag im Verhältnis zum restlichen Teil des Lehrganges gutzuschreiben, wobei auf volle Wochen auf -oder abzurunden ist.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag,in Kratit.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl