# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1980 über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufsschulbeirates für Steiermark

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 24. März 1980 über die Reisegebühren

un~ die Entschädigung für den Verdienstentgang

der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufsschulbeirates für Steiermark

Auf Grund des § 40 Abs. 2 des Steiermärkischen BeTufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBL Nr. 74, wird verordnet:

§ 1

Für die mit dem Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Berufsschulbeirates für Steie·rmaJI'k verbundenen Aufwendungen werden eine Reisekos1envergütung und eine Reisezulage nach .

der höchsten Gehührenstufe der für Landesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift gewährt. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Ausgangspunkt

und Endpunkt der Reisebewegung der ordentliche

Wohnsi1z des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes anzusehen

ist.

§ 2

Die Entschädigung für den Verdienstentgang bestimmt

sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBL Nr. 136/1975,

über die Entschädigung für Zeitversäumnis von

Zeugen.

§ 3

Die Reisegebühren bzw. die Entschädigung für den Verdienstentgang sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

des Berufsschulbeirates für Steiermark

beim Amt der Stei€IImärkischen Landesregierung

geHend zu machen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart