# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1980 betreffend den Kostenersatz an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 12. Mai 1980 betr~ffend den Kostenersatz

an Gemeinden und Gemeindeverbände

für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 3

des Datenschutzgesetzes, BGBL Nr. 565/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf

alle Anträge auf Auskunftserteilung im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG, die an Gemeinden oder Gemeindeverbände

gerichitet werden, anwendbar,

§ 2

Von allen Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden,

die sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen, ist eine Liste der sachlich abgegrenzten Einzelbereiche, die mit Hilfe automationsuruterstüttzter Datenverarbeitung besorgt werden,

samt einer Kurzbeschreibung aufzulegen.

§ 3

Für jede Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte Kostene:rsätze festgelegt:

d

Wirkt der Betroffene durch entsprechende Angaben

mit, die Auskunftserteilung einfach und kostensparend

zu gestalten, so können die im § 3 angeführten

Sätze ermäßigt oder nachgesehen werden.

§ 5

•

Der Kostenersatz ist bei Einbringung .eines Auskunftsantrages vorzuschreiben. Bei Auskunftsbegehren

im Sinne des § 3 Z. 3 kann ein Kosltenvorschuß

in Höhe der zu erwartenden Kosten vorgeschrieben

werden. Die Bearbeitung eines Auskunfts

einer Auskunf1 beginnt erSit mit dem erfolgten

Nachweis der Entrichtung des Kostenersatzes oder

des Kostenvorschusses zu laufen.

§ 6

(1) Eine Auskunft, daß in den vom Betroffenen bezeichneten Einzelbereichen keine Daten des Betroffenen vorhanden sind, begründet keinen Anspruch

auf Rückerstattung geleisteter Kostenersätze.

(2) Wurde ein Kostenvorschuß geleistet und be

tragen die ,tatsächlich. erwachsenden Kosten nicht

die Höhe deS' Vorschusses, so ist der verbleibende

Rest rückzuerstatten. Sind die tatsächlich erwachsenden

Kosten höher als der geleistete Vorschuß, so ist

die Differenz bis zu der im § 3 Z. 3 genannten

Maximalhöhe für einen Kostenersatz nachzufordern.

§ 7

Wenn eine Auskunftsel1teilung ergibt, daß Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt worden sind oder wenn die Auskunftserteilung zu

einer Richtigstellung von Datenbeständen geführt

hat, ist ein geleisteter Kostenersatz bzw. Kostenvorschuß

rückzuerstatten. Als Richtigstellung ist nicht

anzusehen die Korrektur bloßer SchTeibfehler oder

die Richtigstellung von Daten, deren Unrichtigkeit

auf Angaben des Betroffenen selbst beruht hat.

§ 8

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden

keine 'Anwendung auf Fälle, in denen gesetzlich besondere Auskunftspflichten außerhalb des Datenschutzgesetzes fe'stgelegt sind.

§9

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl