# Gesetz vom 22. Jänner 1980, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird

Gesetz vorn 22. Jänner 1980, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz (1914 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 24. April 1974, LGBl. Nr. 66, über

die Errichtl!ng eines W ohnbaufÖ'rderungsfonds für

das Land Steiermark (Landeswohnbauförderungsgesetz 1974), in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/

1977, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Werden im Zuge der Schaffung von \!\Tohnraum Beheizungs-oder Warmwasserbereitungsanlagen

unter Heranziehung neuer FOIrmen der Energienrnzung errichtet, kann das gemäß Abs. 2 ermtttelte Förderungsausmaß um höchstens 50 v. H.

der Kosten dieser Anlagen erhöht werden."

„(7) Die Höhe der bei Kreditunte,rnehmen und Bausparkassen aufgenommenen Darlehen, für die Förderungen gemäß Abs. 1 lit. c und d gewährt

werden, ist entsprechend ' den Bestimmungen des Abs. 2 festzusetzen. Die für diese Darlehen gewährten

Zinsenzuschüsse dürfen 6 v. H. nicht übersteigen."

„(1) Die Förderung kann in der Gewährung von

Darlehen mH einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren, von Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und

in der Ubernahme von Bürgschaften gemäß § 1346

ABGB für bei Kreditunternehmen und Bausparkassen

aufgenommene Darlehen bestehen.

?

Stück 7, Nr. 34 bis 36

(2) Sofern die Förderung in der Gewährung eines Darlehens besteht, gilt § 7 Abs. 3 und 4 sinngemäß."

Arten und Höhe der Förderung

Die Förderung kann in der Gewährung von Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der Ubernahme von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB

fülr bei Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommene

Darlehen bestehen."

„(1) Vor Entscheidung von Angelegenheiten, die

im Zusammenhang mit diesem Gesetz von grundsätzlicher Bedeutung sind, hat die Landesregierung

den nach dem Gesetz LGBL NI. 44/1979 bestellten Wohnbauförderungsbeirat anzuhören."

9. § 17 hat zu lauten:

..§ 17

Durchführungsverordnung

Nähere Bestimmungen über die Erfordernisse hir

das Begehren, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,

das Ausmaß der Förderungsmittel und die Uberprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel hat die Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung zu erlassen."

Niederl

Sebastian

Landeshauptmann Erster

Landeshauptmannstellvertreter