# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1980 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 30. Juni 1980 über die Festsetzung

der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in

den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes LGBL Nr. 78/

1957, in der Fassung der Gesetze LGBL 'Nr. 16/1968

und 14/1969, wird verordnet: .

§ 1

Für die ambulatorischen Zahnbehandlungen in

den öffentlichen Landeskrankenanstalten werden \

die von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren

mit dem in der Anlage enthaltenen "Ambu~

.lanz-Zahntarif für Privatzahler vom 1. 7. 1980" festgesetzt.

§ 2

(1) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen

an Personen, die nicht stationär in einer Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die

die Ambulanz-Zahngebühren nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

42 Stück 9, Nr. 44

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

de!:.. Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976, LGBl. Nr. 45, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark außer

Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl