# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1980 über die Festsetzung der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 30. Juni 1980 über die Festsetzung

der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler

in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957,

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968 und

14/1969, wird verordnet:

§ 1

Für die ambulatorischen Strahlenleistungen in

den öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die

von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren

mit dem in der Anlage enthaltenen "AmbulanzStrahlentarif

für Selbstzahler vom 1. Juli 1980"

festgesetzt.

§2

(1) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),

die Therapie mit umschlossenen Radioisotopen,

die Isotopendiagnostik und die Dosisberechnung

für die Strahlentherapie, die an Personen,

die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt

aufgenommen sind, vorgenommen werden.

(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die

die Ambulanz-Strahlengebühren nicht von einem

gesetzlichen Sozial versicherungsträger gezahlt werden.

Stück 9, Nr. 4S 45

§3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1977, LGBl. Nr. ,31/1977, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen in den

öffentlichen Lancleskrankenanstalten außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl