# Gesetz vom 18. März 1980, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1980)

Gesetz vom 18. März 1980, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert

wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznov~

lle 1980)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Art. I

Das Gesetz vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127,

über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), in der Fassung

der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977 und 56/1977,

wird wie folgt geändert:

„(1) Die Landesregierung hat eine Stellungnahme

des Raumordnungsbeirates vor der Beschlußfassung

über

ment Lebensmittel führen, samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen bestimmt sind."

„(7) . Die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen ist nur in Ferienwohngebieten nach Abs. 4 lit. h zulässig. Das Verhältnis der Wohnungen im Ferienwohngebiet

zu, denen im übrigen Bauland soll nicht den Faktor

0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Als

Appartementhäuser, Feriendörfer und W ochenendsiedlungen

gelten Bauten bzw. Gebiete mit Bauten,

die nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung u. dgl.

ausschließlich oder überwiegend dem nm: zeitweiligen

oder vorübergehenden Wohnbedürfnis ihrer

Benützer dienen, und zwar

Wohneinheitenj

(8) Die Errichtung oder Erweiterung von Einkaufszentren I ist nur in Gebieten nach Abs. 4 lit. c

und i, von Einkaufszentren H nur in Gebieten nach Abs. 4 lit. c und k zulässig.

(9) Als Einkaufszentren gelten Handelsbetriebe

und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtungen, die nach einem wirtschaftlichen

Gesamtkonzept in sich eine bauliche oder planerische

Einheit bilden, eine Verkaufsfläche von insgesamt

mehr als 600 m2 oder eine Gesamtbetriebsfläche

von insgesamt mehr als 1000 m2 haben. Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume,

die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind,

ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitärräume

und Lagerräume. Die Gesamtbetriebsfläche

umfaßt die Gesamtfläche der Geschosse einschließlich sonstiger überdachter Flächen.

(10) Niclit als Einkaufszentren gelten Diens!l:leistungseinrichtungen, soweit dort eine Abgabe von

Waren nur im untergeordneten Ausmaß oder überhaupt

nicht erfolgt."

(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan oder

Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern, hat der Gemeinderat durch Beschluß zu fassen. Der Beschluß

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ist für die Dauer der in der Kundmachung bezeichneten Frist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der Landeshauptstadt Graz durch einmalige

Verlautbarung im Amtsblatt, kundzumachen.

Die Kundmachung soll auch sonst· ortsüblich und

zweckmäßig bekanntgemacht werden. Die Kundmachung

hat zu bestimmen, daß innerhalb einer

kalendermäßig genau. zu bezeichnenden Frist, die

mindestens acht Wochen betragen muß, wobei die Berechnung nach dem Tag des Anschlages an der Amtstafei der Gemeinde, in der Landeshauptstadt '

Graz mit der Verlautbarung im Amtsblatt, erfolgt,

jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und

juristisdle Person, die ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige

Planungsinteressen sowie Planungsanregungen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekanntgeben

kann. Die Kundmachung hat eine Aufforderung zu

enthalten, daß Eigentümer von Grundstücken, de

. rt;!n Verwendung als Vorbehaltsflächen möglich ist, diese Grundstücke der Gemeinde zum Kauf anbieten

sollen. Von der Kundmachung sind spätestens

am Tag des Anschlages an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz am Tag der Verlautbarung

im Amtsblatt, die benachbarten Gemeinden, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark,

die Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft,

die Kammer für Arbeiter und Angestellte

für Steiermark, die Steiermärkische. Kammer für

Arbeiter und Angestellte in der Land-und Forstwirtschaft

sowie die Bundes-und Landesdienststellen

und weitere Körpersdlaften öffentlichen Rechtes,

die von der Landesregierung nach Maßgabe der

von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung

festzulegen sind, schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Der Gemeinderat hat vor Auflage des Entwurfes

eines Flächenwidmungsplanes ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) zu beschließen. Zu dem Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist

eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.

Die Gemeindemitglieder sollen ' vor Beschlußfassung

über das örtliche . Entwicklungskonzept in

öffentlichen Versammlungen ausreichend informiert

werden; dabei soll ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben werden.

(3) Uber die Auflage des Entwurfes des Flächen~

widmungsplanes und eines Bebauungsplanes hat

der Gemeinderat zu beschließen. Vor Besdlluß der Auflage soll eine Beratung im Sinne des § 19 Abs. 1

erfolgen. Der ' Entwurf ist' durch mindestens acht

Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Hinsichtlich dei Kundmachung des Beschlusses der Auflage und der Benachridltigung gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 sinngemäß m~t der Maßgabe,

daß innerhalb der Auflagefrist Einwendungen

schriftlidl und begründet beim Gemeindeamt (Magistnit)

bekanntgegeben werden können.

(4) Die Gemeindemitglieder sollen in öffentlichen

Versammlungen über den aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes informiert werden; dabei soll ihnen Gelegenhe~t zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes samt

den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen. Einwendungen,

die der Bestimmung des Abs. 3 entsprechen,

sind vom Gemeinderat zu beraten und

in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen

nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(6) Der Beschluß über den Flächenwidmungsplan

und Bebauungsplan in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassurig ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, daß durch diesen Beschluß begründeten Einwendungen gemäß Abs. 2 Rechnung getragen werden

soll und die Änderung keine Rückwirkung

auf Dritte hat. Nach erfolgter Beschlußfassung sind

diejenigen; die Einwendungen vorgebracht haben,

schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen

berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt

keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.

(7) Der beschlossene Flächenwidmungsplan ist mit

den dazugehörigen Unterlagen unter Anschluß einer Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates

der Landesregierung in zweifache'r Ausfer"

tigung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Landesregierung hat über di.e Genehmigung

nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen

mit Bescheid zu entscheiden.

(9) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

(10) Im Falle der beabsichJtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungs-.

grund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ' einer angemessenen, jedoch

' mindestens acht Wochen beliragenden Frist zu geben. Wird nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage des

beschlossenen Flächenwidmungsplanes und der dazugehörigen Unterlagen (Abs. 7) die Genehmigung

versagt, . so gilt der Flächenwidmungsplan unbeschadet des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965, BGBL NI. 2, mit Ablauf dieser Frist als genehmigt.

(11) Nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes

durch tlie Landesregierung hat der Bürgermeister

diesen innerhalb von acht Wochen ab Zustellung

de,r schriftlichen Ausfertigung des Beschei

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des, nach den Bestimmungen der Steiermärkischen

Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.

, (12) Eine Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes ist der Landesregierung zu

übermitteln. '

(13) Eine Ausfeptigung der durch den Gemeinderat

beschlossenen Bebauungspläne ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Kundmachung

hat nach den Bestimmungen de,r Steiermärkischen

Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes

der Landeshauptstadt Graz 1967 zu erfolgen.

(14) Alle nach Abs. 1 bis 6 zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer ZweidriUelmehirheit.

(15) Rechtswirksame örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

sind im Gemeindeamt (Magistra:t) während der Amtsstunden zur allgemeinen EinsichJt aufzulegen."

11. § 30 hat zu lauten:

"Regelmäßige Uberprüfung des örtliclien Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes

(1) Der Bürgermeister hat alle fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes, durch öffentliche Kundmachung

aufzufordern, allfällige Anregungen auf Änderung

des örtlichen Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes

einzubringen. Anregungen können

von jedem Gemeindemitglied und jeder physischen

und juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen kann, innerhalb von acht

Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Kundmachung,

schriHlich beim Gemeindeamt (Magistrat)

eingebracht werden.

(2) Nach Ablauf dieser achtwöchigen FriSit (Abs. 1) hat der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrhe1t zq

beschließen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes gegeben sind. Ist das der Fall,

so ist das Verfahren ,zur Änderung des 'örtlichen

Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes

(§ 31) durchzuführen."

12. § 31 hat zu lauten:

"Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes,

des Flächenwidmungsplanes und der Bebaungspläne

(1) OI1tliehes Entwicklungskonzept, flächenwidmungsplan und Bebauungsplan können, erstere auch

unabhängig VOn der regelmäßigen Ubelrprüfung

(§ 30), geändert werden.

(2) Eine Änderung ist vorzunehmen, wenn dies

(3) Flächenwidmungspläne sind zu ändern, wenn

dies wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß § 26 Abs. 2 und 6 erforderlich ist.

(4) Bei Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne

,ist auf die bestehende widmungsgemäße

Nwtzung der von der Änderung betroffenen

Grundfläche Bedacht zu nehmen.

(5) Für das Verfahren, ausgenommen nach Abs.3,

gelten die Bestimmungen des § 29 sinngemäß."

13. § 51 hat ,zu lauten:

"Ubergangsbestimmungen

(1) Innerhalb von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben alle Gemeinden einen Flächenwidmungsplan zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung (§ 29 Abs. 7) vorzulegen.

Die Landesregierung kann auf begründeten

Antrag des Gemeinderates diese Frist aus öffentlichen

Rücksichten bis zu drei Jahren verlängem,

insbesondere dann, wenn' auf Grund der räumlichen

Lage sowie auf Grund der baulichen und wirtschaftlichen

Entwicklung der Gemeinde die Verwirklichung

der Raumordnungsgrundsätze nicht gefährdet

oder die FlIisl1:verlängerung im In.teresse der Berücksichtigung

überörtlicher Planungen gelegen ist.

(2) Kommt eine Gemeinde der ihr nach Abs. 1

auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach,

so kann die Landesregierung, falls überörtliche

Interessen es erforderlich machen, insbesondere,

wenn durch die Untedassung örtlicher Raumplanungsmaßnahmen

der Wirtschaftsstruktur des Landes

oder eines Landesteiles oder dem besonderen

Charakter eines Gebietes größerer Schaden e'rwüchse,

ein ö,rtliches Entwicklungskonzept oder

einen Flächenwidmungsplan an Stelle und auf Kosten

der Gemeinde selbst erlassen. In diesem Falle

gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen

des § 29 Abs. 1 bis 6, 11, 13 und 1,5 sinngemäß.

Falls die Erlassung einer Bausperre notwendig erscheint,

kann auch diese von der Landesregierung

erlassen werden. § 33 giLt sinngemäß.

(3) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes haben alle Gemeinden

Bebauungspläne für jene Grundflächen zu '

erlassen, für die nach § 2'f die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht.

(4) Für EntwülTfe von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 329, über die flächennutzungspläne und die Bebauungspläne aufgelegt waren"

und für Bebauungspläne, die auf Grund eines Flächennutzungsplanes, der bereits im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz

vom 4. Juli 1964 aufgelegt war, erlassen werden,

sind weiterhin die Bestimmungen des bezeichneten

Gesetzes mit Ausnahme des § 10, an dessen Stelle

§ 34 dieses Gesetzes tritt, anzuwenden. Solche Flächennutzungspläne

und Bebauungspläne können jedoch

nach Ablauf von fünf Jahren n'ach dem im § 52

bezeichneten Zeitpunkt nur nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes geändert werden.

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(5) Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1964 über

die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne

erlassene Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

dürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem

im § 52 bezeichneten Ze1tpunkt nur nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes geändert werden.

(6) Bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen

und Bebauungsplänen dürfen Widmungs-und Baubewilligungen nach der Steiermitrkischen Bauordnung

1968, LGBl. Nr. 149, in der jeweils geltenden

Fassung, bei Vorhaben, die nach der ATt der Nutzung

dem Bauland (§ 23) zuzuordnen sind, nur erteilt

werden, wenn die Grundflächen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 von der Widmung als Bauland nicht

ausgeschlossen sind, im Bereich eines bebauten Gebietes

liegen und die Vorhaben nach Art der Nutzung

dem Charakter des bebauten Gebietes entsprechen.

Für alle Vorhaben hat die Gemeinde ein GUitachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet

der Ortsplanung einzuholen. · Bei Vorhaben, die

nach der Art der Nutzung dem Freiland (§ 25) zuzuordnen

sind, ist hinsichtlich der bestimmungsgemäßen

Nutzung (§ 25 Abs. 3) auch die Landeskammer

für Land-und Forstwirtschaft anzuhören.

(7) In Gemeinden, die noch nicht über einen

reCMswirksamen Flächenwidmungsplan im Sinne

dieses Gesetzes verfügen, dürfen Widmungs-und

Baubewilligungen für die Errichtung von Appartementhäusern,

Feriendörfern, Wochenendsiedlungen

und von Einkaufszentren nur in solchen

Gebieten erteilt werden, die hiefür durch eine Verordnung

der Gemeinde ausdrücklich als geeignet erklärt

wurden. Eine solche Verordnung ist nur unter

den Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 Z. 3 sowie § 23 Abs. 7 bis 9 und 11 zulässig. Ihre Erlassung bedarf

der Genehmigung der Landesregierung, die bei Vorliegen

eines der im § 29 Abs. 9 angeführten Gründe

zu versagen ist.

(8) Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung einer Widmungs-oder einer Baubewilligung

nicht um die Errichtung von Appar,tementhäuse'rn,

Feriendörfern, Wochenendsiedlungen und Einkaufszentren handelt, obliegt dem Bauwerber.

Ebenso hat der Bauwerber den Nachweis, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 erster Satz erfüllt

sind, zu erbringen.

(9) Für entgegen den Bestimmungen der Abs. 6

und 7 enteilte Bewilligungen findet § 33 Abs. 4

sinngemäß Anwendung.

(10) In Gemeinden, die noch nicht über einen

rechtswirksamen Flächenwidmungsplan verfügen, ist

für ein geschlossenes Siedlungsgebiet mit mehr als

1000 Einwohnern mindestens ein 'öffentlfcher Kin'

derspielplatz und eine öffentliche Sportanlage (§ 22 Abs. 5) im Siedlungsgebiet oder in zumutbarer Entfernung

vom Siedlungsgebiet vorzusehen. Nach

Möglichkeit sollen diese Anlagen auch für jedes

geschlossene Siedlungsgebiet mit weniger als 1000

Einwohnern vorgesehen werden.

(11) Auf Grund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/1965, erlassene Entwicklungspläne

und Erutwicklungsprogramme dürfen

nach Ablauf von fünf Jahren nach dem im § 52

bezeichneten Zeitpunkt nur nach d.en Bestimmungen

dieses Gesetzes geändert werden."

Art. 11

Dieses Gesetz .tritt nach Ablauf des Tages seiner

Verlautbarung in Kraft.

Krainer Gross

Landeshauptmann Erster

Landeshauptmannstellvertreter