# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 1980, mit der das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963) wiederverlautbart wird

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 14. Juli 1980, mit der das Gesetz

über die Einhebung einer Abgabe zur Förderung

des FremdEmv~rkehrs (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963) wiederverlautbart wird

Artikel I

(1) Auf Grund des Landeswiederverlautbarungs-.

gesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963, LGB!. Nr. 260/1962, in der J

Anlage wiederverlautbart.

(2) Das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963 ist

~m 1. Jänner 1963 in Kraft getreten.

Artikel 11

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten:

(1) Nachstehende Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1963 sind aufgehoben worden:

(2) Die Abs. 3 und 4 des § 4 des Gesetzes in

seiner ursprünglichen Fassung erhielten durch das Gesetz LGB!. Nr. 28/1961 die Bezeichnung Abs. 2

und 3.

Der § 14 des Gesetzes in seiner ursprünglichen

Fassung erhielt durch das Gesetz LGBl. Nr. 159/

1915 die Bezeichnung § 13.

Artikel IV

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als .. Steü~rmärkisches FremdenverkehrsabQ'abegesetz" 1980 zu

bezeichnen.

Artikel V

Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes

folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten

Text der Rechtsvorschriften gebunden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer