# Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt: Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie

Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

-im folgenden kurz Vertragsparteien genannt sind

übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

ABSCHNITT I 3.

Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten:

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,3 W Im2K.

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Einsparung von Energie zur Durchführung der in

zu erlassen.

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,8 W Im2K.

### ABSCHNITT 11 {#sec_abschnitt_11}

Artikel 4

ENERGIESPARENDER WÄRMESCHUTZ BEI

Ausnahmen

GEBÄUDEN

(1) Für Gebäude und Gebäudeteile, die

der AusArtikel

2

übung eines Gewerbes oder der Erzeugung landErrichtung von Gebäuden wirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen von den im Artikel 3 festgelegten Mindestanforde

Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach

rungen vorgesehen werden können, soweit dies aus

den Erfahrungen der technischen Wissenschaften

technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwen

so

zu planen und zu errichten sein, daß unter Be

dig ist. Das gleiche wird für Gebäude oder Gebäude

dachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rah

teile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht

men des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Ver

oder nur unwesentlich beheizt werden.

meidung unnötigen Energieverbrauches erforder

(2) Von der Einhaltung der im Artikel 3 festgeliche

Wärmeschutz gewährleistet sein wird.

legten Mindestanforderungen wird abgesehen wer

den können, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen

Artikel 3

besonderer Art 'nachweislich sichergestellt ist, daß

Mindestanforderungen

ein ·Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen

Wärmebedarf aufweist, der Ibei Einhaltung dieser

Die nachstehend genannten Bauteile werden folMindestanforderungen gegeben wäre.

genden Mindestanforderungen zu entsprechen haben:

ENERGIESPARENDE MASSNAHMEN BEI DER

Beträgt die Fensterfläche mehr als 30 Ofo der

BEHEIZUNG VON GEBÄUDEN

Außenwand (von außen gerechnet), so. ist der ·

Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fen

. ArtikelS ·

stern so zu erhöhen, daß keine Minderung des

Wärmeschutzes eintritt.

Errichtung von Zentralheizungsanlagen

?

Stück 12, Nr. 58

74

technischen Wissenschaften so zu planen und zu

errichten sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich

Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den ZweCk. der Anlage unnötiger Energieverbrauch

vermieden werden wird.

Artikel 6

Begrenzung der Abgasverluste

,

(1) Zentralheizungsanlagen werden so zu planen,

zu errichten und einzustellen sein, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung,

folgende Werte nicht übe'rschreiHm werden:

Nennheiz1eisruTIJg I Ab'ga·sver1uste

inkW in 0/0

26...:.-.50 , 21

Feste

Brennstoffe

mehr als 50

bis 120 20

,

.über 120 19

26-50 16

-Flüssige

Brennstoffe

mehr als 50

bis 120 14

über 120 12

atmo-Ih" Gease

b1"

Bien~~r brenner

I

26-50 14 16

Brennstoffe

Gasförmige

mehr als 50

13 14

bis 120

über 120 12 12

(2) Wärmeerzeuger werden mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen sein.

Artikel 7

Regelung der Feuerungsleistung

Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung

von mehr als 120kW werden mit Einrichtungen

für eine mindestens zweistufige 'oder stufenlos

verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung

oder mit mehrer.en Wärmeerzeugern auszustatten

sein. Ausgenommen werden Zentralheizungsanlagen

mit Wärmeerzeugern sein, die überwiegend mit

festen Brennstoffen betrieben werden.

Artikel 8

Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern

.(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von

Wärrneerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab

26 kW wird durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen

vorzusehen sein, daß die Nennheizleistung

die zu erwartende.Heizlast nicht oder nur

geringfügig überschreitet.

(2) Warmwasserbereitungsanlagen werden ,nur

dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden dürfen, wenn

die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem' Betrieb mindestens 25 Ofo der Nennheizleistung beansprucht.

Artikel 9

Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaitsverlusten

(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern werden mit Einrichtungen zu versehen

sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber

Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft

sind, verhindern.

(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen

werden mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten sein.

. Artikel 10' ..

Wärmeverteilungsanlagen

Wärmeverteilungsanlagen werden gegen Wärmeverluste

'ausreichend geschützt sein müssen.

Artikel 11

Einrichtungen zur Steuerung und Regelung

Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab

26 kW wer;den mit selbstätig wirkenden Einrichtungen

zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den.

Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten sein.

Artikel 12

Austausch des Wärmeerzeugers

Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen werden die Bestimmungen der Art. 6, 8, 9 und 11 zu beachten sein; die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 jedoch nur insoweit, als

dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist, und die Bestimmung des Art. 11 nur bei Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung . ab 70 kW.

..

Artikel 13

Betrieb, Instandhaltung und Prüfung

(1) Zentralheizungsanlagen werden in allen Teilen

in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten

und zu betreiben sein, daß ein nach Art und Zweck

der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden

wird.

(2) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden .von einem Sachverständigen

mindestens einmal in 2 Jahren, ab 50 kW

mindestens einmal jährlich nachweislich prüfen zu

lassen sein.

A B S C H N I T T IV

. VERBESSERUNGEN ZUM ZWECK DER

ENERGIEEINSPARUNG IN MIETHAUSBAUTEN

Artikel 14

Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches

gelegene Veränderungen (Verbesser.ungen) in Miet

?

-

Stück 12, Nr. 58

hausbauten werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln

sein.

ABSCHNITT V

INDIVIDUELLE HEIZKOSTENABRECHNUNG

Artikel 15

Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches

(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei

Wohn-oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten

auf die Benützer der, Einheiten aufgeteilt

werden, werden Geräte zur Feststellung der indi-'

viduellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.

(2) Wenn die Wärme von .einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die inehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird -sofern nicht bei

jeder einzelnen Wohn-oder Geschäftseinheit ein

geeichter Wärmezähler angebracht ist -zumindest

ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer

Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden

müssen.

Artikel 16

Aufteilung von Heizkosten

Sofern in Gebäuden mit zentralen Wärmeversorgungsanlagen Geräte zur Feststellung der individuellen V,erbrauchsanteile installiert sind, werden

die gesamten Heizkosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil .unter Berücksichtigung

des festgestellten individue,llen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.

ABSCHNITT VI

EINSPARUNG VON ENERGIE IM

GEWERBEBEREICH

Artikel 17

Energieeinsparung bei der Ausübung von Gewerben

Für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung

in den inländischen Verkehr gebracht werden,

sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen

einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden,

werden Mindestanforderungen zur Einsparung von

Energie vorzuschreiben sein, soweit dies volkswirtschaftlich

erforderlich ist.

Artikel 18

Gewerbliche,Betriebsanlagen

Bei der Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen werden, soweit dies zur Einsparung von

Energie erforderlich ist, entsprechende Auflagen

vorzuschreiben sein.

ABSCHNITT VII

KENNZEICHNUNG DES ENERGIEVERBRAUCHES

Artikel 19

Nachstehende Haushaltsgeräte werden nur dann

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Energieverbrauch

gekennzeichnet ist:

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Abla~

f des Tages in kraft, 'an dem :beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß

die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. vorliegen.

Artikel 21

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes-und landesrechtlichen Vorschriften

sollen längstens 18 Monate nach Inkrafttreten

.dieser Vereinbarung erlassen werden.

Artikel 22

Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien

Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb

von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten

dieser Vereinbarung Verhandlungen mit dem Ziel

aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten

Erfahrungen die in den Abschnitten II bis VII enthaltenen

Regelungen zu verbessern sowie durch

zusätzliche Regelungen über die Einsparung von

Energie zu erweitern. Dabei wird insbesondere

geprüft werden, ob

?

"

76

. _ Stück 12, Nr. 58

mit mehr als drei Wohn-oder GeschäftseinheiArtikel

24

ten vorgesehen werden soll,

Mitteilungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen

vorgesehen werden solL

sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits

die übrigen Vertragsparteien hievon unArtikel 23 verzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Geltungsdauer. Kündigung

Artikel 25

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit

Urkunden

geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die KünDiese

Vereinbarung wird in einer UrsChrift ausdigung

wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, gefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleran

dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirkamt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

sam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Verbeglaubigte

Abschriften der Vereinbarung zu übertragsparteien

weiter in Kraft. mittelt.

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 11. Dezember 1979:

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie:

S t a r i b ach e reh.

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

K e r y eh.

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Wagne reh.

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Mau r er eh.

Für das Land Oberösterieich:

Der Landeshauptmann:

Rat zen b ö c k eh.

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

H a s 1 aue reh.

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Nie der 1 eh.

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Wall n ö f e reh.

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

K e s sIe reh.

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

G rat zeh.

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 20 mit 15. August 1980 in Kraft getreten.

Der Landeshauptmann:

Krainer