# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1980 über die Nichtanwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes auf die Steiermärkischen Landesbahnen und die Steiermärkischen Landesforste

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. September 1980 über die Nichtanwendung

des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes auf die Steiermärkischen Landesbahnen und die Steiermärkischen La.ndesforste

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBL Nr. 565/W78, whd verOlI'dnet:

§ 1

Die Steiermärkischen Landesbahnen und die Steiermärkischen Landesforste werden hinsichtlich ihIes

gesamten Tätigkeitsbereiches von der Anwendung

des 2. AbschnLites des Datenschutzgesetzes, BGBL

Nr. 565/1978, ausgenommen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer