# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1980 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Unterpremstätten und der Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Kundmach:ung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1980 über die Änderung

der Grenze zwischen der . Marktgemeinde Unterpremstätten

und der Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11

Abs. 3 der Gem~indeordnung 1967, LGBL Nr. 115,

in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/

1972 und der Ges~e LGBL Nr. 9/1973 und 14/1976,

wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen MarMgemeinde UnterpremstäJtten und der Gemeinde Dobl haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der GemeindeOlI'dnung

1967 folgende Anderung ihrer Grenze beschloss'en:

Von der Katastralgemeinde Unterpremstätten der MaJrMgemeinde Unterpremstätten wird das Grundstück Nr. 468/4 mit einem Flächenausmaß von 88 m2 ausgeschieden und in die GemeInde Dobl eingegliedeIlt.

§2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der

in § 1 angeführten Anderung der Gemeindegrenze aufgrund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung

1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 die Genehmi~ gung erteilt.

Fm die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer