# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Festsetzung der Besonderen Gebühren der Landeskrankenanstalten in Steiermark

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 15. Dezember 1980 über die Festsetzung

der Besondem Gebühren der Landeskrankenanstalten

in Steiermark

,

Aufgrund des § 38 Abs. 3 inVerbindung mit den § § 36 Abs. 1 lit. b und 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, wird verordnet:

§ 1

Von den Patienten der höheren Gebührenklassender

steirischen Landeskrankenanstalten und Landessonderkrankenanstalten

Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe

sowie der Schlaganfallabteilung des Landes-.

Sonderkrankenhausesfür Psychiatrie und Neurologie

Graz ist eine Besondere Gebühr nach dem in der Anlage

enthaltenen "Besondere-Gebühren-Tarif vom

1. Jänner 1981" einzUheben.

§2

(1)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1976, LGBl. Nr. 77, über die Festset:z;ung der Besonderen

Gebühr der Landeskrankenhäuser in Steiermark

außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer