# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 15. Dezember 1980 über die Ausschreibung

der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse

Aufgrund des § 50 a deli Steiermärkischen Jagdgesetzes

1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes

LGBl. Nr. 10/1957, der Kundmachungen LGBl. Nr. 151/1963 und 42/1968, des Gesetzes LGBl. Nr. 222/ 1969, der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1972, der Gesetze LGBl. Nr. 125/1972, LGBl. Nr. 157/75 und der Kundmachung LGBl. Nr. 52/78, sowie des § 2 der Steiermärkischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage

A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse werden

mit dem Wahltag 22. Februar 1981 ausgeschrieben.

(2) Als Stichtag hat der 7. Jänner 1981 zu gelten.

(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdausschuß sind die am Stichtag der Steirischen Landesjägerschaft angehörenden Mitglie;ler, die im Bezirk

ihren ordentlichen Wohnsitz haben. An der Wahl können

nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in

der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens

am 14. /Tag nach dem Stichtag (21. Jänner 1981) die Wählerlisten aller Wahlsprengel in einem allgemein

zugänglichen Raum durch 10 aufeinanderfolgende

Tage einschließlich Sonn-oder anderer öffentlicher

Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Innerhalb

derEinspruchsfrist kann jedermannindieWählerlistep

Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(5) Gegen die Wählerliste kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einspruchsfrist wegen Aufnahme

vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder

wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

schriftlich, mündlich oder telegrafisch bei der Bezirkswahlkommission.

Einspruch erheben. Einsprüche gegen:

den Besitz einer gültigen Jagdkarte sind jedoch

unzulässig. Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahlkommission

noch vor Ablauf der Einspruchsfrist

einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu

überreichen und zu begründen.

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Stück 14, Nr. 66

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(6) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge

spätestens,am 21. Tag vor dem Wahltag (1. Februar 1981) der Bezirkswahlkommission vorzulegen.

(1) Für die Durchführung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse sind nachstehende Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der

letzten Fassung LGBl. Nr. 10/1980 sinngemäß anzuwenden:

Unterscheidende Partei'bezeichnung in den Wahlvorschlägen (§ 43), zustellungsbevollmächtigter Vertreter (§ 44), Wahllokale und Wal:1lzeit (§50), Beschaffenheit der Wahllokale (§51), Wahlzelle und Wahlurne (§ 52), Leitung der Wahl (§ 55), die eigentliche Wahlhandlung (§§ 56 bis 62, §§ 11 und 12), Emlittlung der Parteisummen (§ 13).

§2

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steietmärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer