# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 1980, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 1980, mit der die Höh~

der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach

dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt

wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBL Nr. 111977, wird verordnet:

§

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten 3070 S

den Hauptunterstützten 2730 S

den Mitunterstützten

§ 2

Die VerordI,lung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979, LGBL

Nr. 11/1980, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer