# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 1980 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1981

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29. September 1980 über die Festsetzung

der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1981

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2

des Tierseuchenkassengesetzes, LGBL Nr. 38/1949,

in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 6/1957, wird

verordnet:

§ 1

Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1981 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind

Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg,

Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet

der Landeshauptstadt Graz mit 4 S,

festgesetzt.

§ 2

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme

der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Ofo festgesetzt und der 'allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S je Rind bestimmt.

(2) ,Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen

nach § 5 Abs. 1 lit. hund lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBL Nr. 59/

1972, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 Ofo festgesetzt und der allgemein

zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S bestimmt.

§ 3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt

der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich

der am Zähltag vorübergehend abwesenden

Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils

der 1. März bestimmt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer