# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung

des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger

Tauern zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkfschen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Gebiet des Klafferkessels in den Schladminger Tauern, Gemeinde Rohrmoos-Untertal, Politische

Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen

in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner

weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner

alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu

naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt;

es erhält die Nummer XI.

./ (2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt,

die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§ 2

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG. 1976) verboten:

teilen; ebenso die Verunreinigung der Landschaft

und die Vornahme von schädigenden Eingriffen

in die Bodenbeschaffenheit;

: land-, forst-, jagd-und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienen;

§ 3

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen

und Störungen können von der Landesregierung bewilligt

werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes

nicht widerspricht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer