# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1980 mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 20. Oktober 1980. mit der die

1.600

3.320

80

120-160

80

40

• Im '3. und 4. Semeste~ stehen für die Gegenstände Ernährul,lg und Gesundheit, Pflanzenproduktion und Tierproduktion insgesamt 6 Wochenstunden zur Verfügung, welche dem Bedarf entsprechend aufgeteilt werden können .

•• Der Freigegenstand Obstbau kann im 3. und 4. Semester bei Bedarf anstelle der 2. Werkstunde unterrichtet werden.