# Gesetz vom 10. Dezember 1980, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird

Gesetz vom 10. Dezember 1980, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Kammern

für Land-und Forstwirtschaft in Steiermark

(Landwirtscha~tskammergesetz), LGBL Nr. 14/1970,

wird geändert wie folgt:

1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Zur Land-und Forstwirtschaft zählen im Sinne

dieses Gesetzes solche Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

gebildet, behördlich verzeichnet und deren

Mitglieder überwiegend Kammerzugehörige (§ 4)

sind und die

Kammerbeitrag C

(1) Der Kammerbeitrag C ist von den Kammerzugehörigen gemäß .§ 4 Abs. 1 lit. d zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages

eist:

(3) Für die Einhebung des Kammerbeitrages C

kann ein Minpestbetrag festgelegt werden.

(4) Den Hebesatz sowie den Mindestbetrag hat

die Vollversammlung der Landeskammer für jedes

Kalenderjahr festzusetzen, für das der Kammerbeitrag C zu entrichten ist.

(5) Ist zur Deckung der Erfordernisse der Kammern

für Kammerzug.ehötige nach Abs. 2 lit. a

ein 0,2 Promille, nach Abs. 2 lit. bein 0,05 Promille

übersteigender Hebesatz erforderlich, so ist hiezu

die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

Ebenso bedarf es der Zustimmung der Landesregierung,

wenn der Mindestbetrag auf über 500 S festgelegt

werden soll.

(6) Die Höhe des Kammerbeitrages C ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag eist

mit 10. April des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Gegen Kammerbeitragsbescheide steht das Rechtsmittel der Berufung an

die Landesregierung zu.

die, ohne einen anderen Beruf auszuüben, dort (7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33

im Auszug leben." Abs. 6 bis 10 sinngemäß."

?

Stück 2, Nr. 7

4. Nach dem § 38 ist folgender § 38 a einzufügen:

„§ 38 a

Kundmachung und Inkrafttreten von verordnungen

(1) Die Dienst-. und Besoldungsordnung, die Geschäftsordnungen der Landeskammer und der Bezirkskammern

und alle übrigen Verordnungen der

nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind vom Präsidenten der Landeskamme'f bzw. vom Obmann der Bezirkskammer

in der Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark kundzumachen.

(2) Diese Verordnungen treten nach Ablauf des Tages, an dem das Stück der Grazer Zeitung, das

die Verlautbarung enthält, ausgegeben und versendet worden ist, in Kraft."

§ 42 a

Einsatz der automationsunterstützten

Datenverarbeitung

(1) Die nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des 'öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Ubermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetz~s, BGBL Nr. 565/

1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich über·tragenen Aufgaben dient.

(2) Inanspruchnahmen der Landeskammer dwrch

die Bezirkskammern und Inanspruchnahmen der Bezirkskammern durch die Landeskammer zum Zwekke

der Erbringung von Dienstleistungen im automationsunterstützten Datenverkehr bedürfen keines

Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.

(3) Der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft

obliegt auch die Erlassung einer Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes

für die Bezirkskammern. "

Artikel II

.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

Krainer Koiner

Landeshauptmann Landesrat