# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Februar 1981, mit der die Wahlordnung für die Kammern für Land-und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971) geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. Februar 1981, mit der·die Wahlordnung

für die Kammern für Land-und Forstwirtschaft

in Steiermark (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1911) geändert wird

Auf Grund des § 30 in Verbindung mit den §§ 23

bis 29 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969, LGBl. NI. 14/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, über

die Kammern tür Land-und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammergesetz) wird

verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 1971, LGBl. Nr. 3111971,

'über die Wahlordnung für die Kammern tür Landund

Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971) wird wie folgt geändert:

Wahlschutz

Die Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gelten sinngemäß

auch für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Wahlen."

Anlage 2

zu

§ 20 Abs. 3 WO.

Wahlen in die Kammern für Land-und Forstwirtschaft ~n Steiermark

Gemeinde: ......................................

Straße, Hausnummer: ..........................................................:.....

Ortschaft: ..................................

Politischer Bezirk: ...................................

Wähleranlageblatt

Nichtzutreffendes streichen!

?

Stück 3, Nr. 10

Familienangehörige

Im Betrieb Im

Verwandtschafts

Vor-und Zuname des geboren

tätig? ~z.uge?

verhältnis zum Unterschrift

Familienangehörigen am

JA JA

Betriebsinhaber

NEIN NEIN

,

Ausgefertigt am ...........................................-..................... 19............

Unterschrift des Wahlberechtigten

(bei Wahlberechtigten, die' das

das forstwirtschaftliche Vermögen, das Weinbau

§ 60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes 1955,

vermögen, das gärtnerische Vermögen, das übri

BGBL Nr. 148, in der derzeit geltenden Fassung,

ge land-und forstwirtschaftliche Vermögen (z. B.

für das aus diesem Grunde die für land-und

Fisch-und Bienenzucht, Teichwirtschaft) 'sowie

forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe

Betriebsgrundstücke, die zu einem land-und

im Sinne des Bllndesgesetzes vom 14. Juli 1960, forstwirtschaftlichen Betrieb zählen (§§ 30, 46, 48, BGBL Nr. 166, in der derzeit geltenden Fassung,

50

und 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes zu entrichten ist.

Ob es sich um ein land-und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne der Anmerkung 1 oder um ein unbebautes Grundstück im Sinne der Anmerkung 2 handelt, kann aus dem Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes entnommen werden.

?

12

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer