# Gesetz vom 20. Oktober 1980, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz geändert wird

Gesetz vom 20. Oktober 1980, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz geändert wird

Der Steiermärkisdle Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkisdle Tierzuchtgesetz, LGBl. NT. 155/1969, wird wie folgt geändert:

1. a) § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Förderung der landwirtschaftlidlen Tierzudlt umfaßt allgemeine Maßnahmen zur Hebung

der Tierzucht (Aufklärungsarbeit über Viehhaltung

und künstlidle Besamung, Fütterungsberatung und

dgl.) und Förderungsmaßnahmen für Züchter (Führung

von Herdebüdlern, Durdlführung von Tierschauen, Absatzveranstaltungen, Prämierungen, Zuchtwertfeststellungen, Leistungsprüfungen, Abstammungsnachweise und dgl.), die einer anerkannten Züdltervereinigung angehören."

(1) Die Anerkennung von Züdltervereinigungen

(Zuchtverbänden) erfolgt nach Maßgabe der nadlstehenden Bestimmungen auf Antrag durdl Bescheid

der Landeskammer für Land-und Forstwirtsdlaft

(im folgenden kurz Landeskammer genannt).

Uber Berufungen entscheidet die Landesregierung.

(2)

Der Antrag auf Anerkennung hat zu enthalten:

(3) Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn

?

8

Stück 3, Nr. 8

(4) Sofern dies zur Erfüllung der Voraussetzungen

gemäß Abs. 3 notwendig ist, kann die Anerkennung

auf bestimmte Rassen oder Zuchtgebiete

des Landes beschränkt oder mit Auflagen verbunden

werden.

(5) Jede Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände ist von der Züchtervereinigung

der Landeskammer unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung ist durch die Landeskamm~r zu widerrufen,

wenn eine der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen

weggefallen ist.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Anerkennung von anderen als

der in Abs. 1 genannten Organisationen, die mit

der Durchführung der Leistungskontrolle beauftragt

sind (z. B. Landeskontrollverband Steiermark).

§2b

Zuchtwertfeststellung und Leistungsprüfung

(1) Der Zuchtwert ist der erbliche Einfluß von

Tieren auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Nachkommen; die Feststellung des Zuchtwertes erfolgt mit

Hilfe von Leistungsprüfungen (Abs. 2) sowie durch

Beurteilung der äußeren Erscheinung.

(2) Leistungsprüfung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren nach den Richtlinien

des Internationalen Komitees zur Ermittlung .

der Wirtschaftlichkeit von Milchtieren.

(3) Die Durchführung der Zuchtwertfeststellung

und der Leistungsprüfungen obliegt der Landeskammer oder von ihr anerkannten Organisationen

(z. B. Züdüervereinigungen, Landeskontrollverband Steiermark).

(4) Der Feststellung des Zuchtweites können

auch die Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde

gelegt werden, sofern diese im Auftrag oder unter

Aufsicht der Landeskammer oder einer anerkannten

Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine

einwandfreie Ermittlung der Ergebnisse durch das

angewendete Prüfverfahren sichergestellt ist.

(5) Nähere Vorschriften über die Durchführung

der Zuchtwertfeststellung und der Leistungsprüfung

werden nach Anhörung der Landeskammer von der Landesregierung durch Verordnung erlassen. Hiebei,

ist auf die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere sowie die' Steigerung der Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung Bedacht zu nehmen.

§2c

Herdebuch

(1) Das Herdebuch ist ein von einer anerkannten Züchtervereinigung: geführtes Register der Zuchttiere zu ihrer Identifjzierung und zum Nachweis

(2) Die in das Herdebuch eingetragenen Tiere

sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.

(3) Das Herdebuch muß für jedes eingetragene

Tier mindestens folgende Angaben enthalten:

cl

soweit bekannt die Eltern und ihre Kennzeichen,

§2 d

Abstammungsnachweis

(1) Abstammungsnachweis ist eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde

über die Abstammung eines Tieres.

(2) Der Abstammungsnachweis muß mindestens

folgende Angaben enthalten:

Die Angaben müssen jeweils dem letzten Stand

vor der Ausstellung des Abstammungsnachweises

entsprechen."

[':

ihrer Abstammung und ihre,r Leistungen. c) § 21 Abs. 4 hat zu entfallen.

?

Stück 3, Nr. 8, 9 und 10

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Krainer Koiner

Landeshauptmann Landesrat