# Gesetz vom 26. November 1980, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wird

Gesetz vom 26. November 1980, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972

geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des H. Teiles des Bundesgesetzes vom 23. fiebruar

1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann

bei der Festsetzung des Entgeltes (Gleichbehandlungsgesetz, BGBL Nr. 108/1979) beschlossen:

Artikel I

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972,

LGIH. Nr. 34/1973, in der Fassung der Gesetze LGBL

Nr. 41/1974, Nr. 178/1975, Nr. 33/1976, Nr. 2/1977

und Nr. 59/1979, wird wie folgt geändert:

§ 217 b

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet.

(2) Diese Kommission ,besteht aus 11 Mitgliedern.

Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann oder ein von ihm damit betrauter Beamter

des Amtes der Landesregierung.

(3) Der Kommission gehören neben dem Landeshauptmann an:

(4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten

Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben

vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die

gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer

Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom Landeshauptmann

auf Vorschlag der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten

Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer

von 4 Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht

nicht binnen 2 Monaten nach Aufforderung

ausgeübt, so ist der Landeshauptmann an Vorschläge

nicht gebunden. Die Vertreter des Amtes

der Landesregierung sind vom •Landeshauptmann

zu bestellen.

(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes zu entheben:

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission

ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel

zu ziehen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950).

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Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 211 c

Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung

bei der Entgeltfestsetzung (§ 14 Abs. letzter Satz) berührenden Fragen zu befassen.

§ 211 d

(1) Auf Antrag einer der im § 211 b Abs. 3 Z. 1

bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von

Amts wegen hat die Kommission insbesondere Gutachten über Fragen der Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.

(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (§ 211 b Abs. 2) je eines der von den im § 211 b Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretung.en vorgeschla-' genen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen

sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.

(3) Gutachten der Kommission sind in der ,Grazer

Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark' zu verlautbaren. . § 211 e

(1) Auf Antrag eines · Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der im § 211 b

Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

oder von Amts wegen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

vorliegt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt,

so hat sie dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirkli'chung der Gleichbehandlung zu

übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

(3) Kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb

eines Monats nicht nach, so kann jede der im § 211 b Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung

der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

(§ 14 Abs. 1) klagenj diese Frist verlängert

sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,

wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher

Verfallfristen wird bis zum Ende

. eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.

(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 3, die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in der ,Grazer Zeitung

Amtsblatt für die Steiermark' zu veröffentlichen.

Geschäftsführung der Kommission

§ 211 f

(1) Der Vorsitzende (§ 211b Abs. 2) hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung

der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn

dies mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr

als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen,

für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht

öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige 'Fachleute mit beratender

Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als

einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter

Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission einschließlich ihrer

Ausschüsse, insbesondere die Führung der laufenden

Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung

der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte

unter der Leitung des Vorsitzenden werden

durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

Ausschüsse der Kommission

§ 211 g

(1) Die Kommission kann die Behandlung von

Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 211 e) einem Auss:chuß übertragenj

falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet

werden.

(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens 3 Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden

der Kommission damit betrauter Beamter

des Amtes der Landesregierung zu führen, die übrigen

Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission

aus dem Kreise der im § 211 b Abs. 3 Z. 1 bis 4

genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu

entnehmen.

Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission

§ 21,1h

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.

Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen

Reise-und Aufenthaltskostenj gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (§ 211 d Abs. 2 letzter Satz und § 211 f Abs. 3).

(2) Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der

betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (§ 211 g) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit

zu bewahrenj dies gilt sinngemäß auch für die Vertreter

der Kbllektivvertragsparteien und für die

sonstigen Fachleute."

Artikel 11

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1980 in Kraft.

Krainer Koiner

Landeshauptmann Landesrat