# Gesetz vom 10. Dezember 1980 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark

Gesetz vom 10. Dezember 1980 über die Aufnahme

von Anleihen durch d,as Land

Steiermark

Der Steiennärkische Landitag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiennark zu dem im § 3

genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von

insgesamt 900 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder

Auslandsmarkrt gegen Ausgabe von festverzinslichen

Teilschuldverschreibungen zu den im § 2

genannten Bedingungen aufzunehmen.

§2

Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens

15 Jahren auszustatten und können in Teilen

aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen

des ordentlichen und

außerordentlichen LandeshaushaItes 1981 bestimmt.

§4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen

haftet das Land Steiennark mit seinem gesamten

Vermögen und allen seinen Rechten.

§ 5

Dieses Gesetz trüt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer Klauser

Landeshauptmann Landesrat