# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. März 1981 über die Abänderung von Jagdzeiten und ganzjährigen Schonzeiten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 2. März 1981 über die Abänderung

von Jagdzeiten und ganzjährigen Schonzeiten

Auf Grund des § 51 Abs. 3 lit. a und b des Steiermärkischen

Jagdgesetzes 1954, LGBL Nr. 58, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 10/1957, Nr. 222/

1969, Nr. 125/1972, Nr. 157/1975 und der Kundmachung

LGBL Nr. 52/1978, wird verordnet:

§ 1

Für das Jagdjahr 1981/82 werden die im § 51 Abs. 1 und 2 festgesetzten Jagdzeiten für die nachstehend

angeführten jagdbaren Tiere wie folgt abgeändert

für

?

Stück 5, Nr. 15 und 16

Der Abschuß von

wird für das Jagdjahr 1981/82 verboten.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer