# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Februar 1981 über die Erklärung des Latschenmooses in der Paal zum Naturschutzgebiet

Verordnung der Steie,rmärkischen Landesregierung

vom 16. Februar 1981 über die Erklärung

des Latschenmooses in der Paal zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBL Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das "Latschenmoos" genannte Hochmoor auf

dem Grundstück Nr. 2021/1, KG. Stadl, Gemeinde

Stadl an der Mur, pol. Bezirk Murau, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser .I Verordnung.

§2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

§3

Ausnahmen von den im~§ 2 genannten Verboten

können von der Landesregierung bewilligt werden,

wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht

widerspricht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer