# Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Grundverkehrsgesetz geändert wird

Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Grundverkehrsgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Grundverkehrsgesetz -GVG 1973, LGB!.

Nr. 72, wird wie folgt geändert:

„(1) Zur Entscheidung über die Zustimmung zu

einem Rechitsgeschäft nach § 1 Abs. 1 ist als erste Instanz fü1' jeden Gerichtsbezirk eine Grundver

?

Stück 6, Nr. 17

kehrsbezirkskommission einzurichten; in zweiter

und letzter Instanz entscheidet die Grundverkehrslandeskommission. Die Bezirkshauptmannschaften

sind Geschäftsapparat der in ihrem Verwaltungsbezirk

gelegenen Grundverkehrsbezirkskommissionen.

Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat

der Grundverkehrslandeskommission."

Worte "über die Zustimmung zu einem Rechtsge

schäft" zu ersetzen.

„(2) Die Bescheide der Grundverkehrshezirkskommission sind an die im Abs. 3 lit. a und b geriannten

Parteien, bei Uberstimmung eines Kommissionsmitgliedes

auch an die im Abs. 3 lit. c und d Berufungsber~

chtigten zuzustellen."

b) § 15 Ahs. 3 hat zu lauten:

„(3) Gegen den Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission kann binnen zwei Wochen die Berufung

an die Grundverkehrslandeskommission eingebracht

werden, und zwar

weiters bei Uberstimmung eines Kommissionsmitgliedes

„(1) 'Der Grundverkehrslandeskommission gehören

als stimmberechtig·te M~tglieder an:

„(5) Die Anrufung des VerwaItungsgeorichtshofes

ist zulässig."

,

"Der Vorsitzende (,Stellvertreter) sowie die Mitglieder (§ 17 Abs. 1 und 2) und deren Ersatzmänner

werden für eine Amtsdauer von 5 Jahren von der Landesregierung bestellt."

(1) Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch

auf Reisekostenvergürtung und Reisezulagen; diese

richten sich nach den für Landesbedienstete der

allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, und zwar

bei den Grundverkeh:rsbezirkskommissionen nach

Gehaltsstufe 6 und bei der Grundverkehrslandeskommission

nach Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften

über Reisegebühren. Teilnehmern an einer' Sitzung

bzw. Verhandlung dieser Kommissionen steht ein Sitzungsgeld in der Höhe einer diesex Regelung

entsprechenden Tagesgebühr, Tarif I, zu.

(2) Befreit von den von den Antragstellern bzw. vom Meistbietenden, Uberbieter.oder Ubernehmer

zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten

und verwandten bzw. verschwägerten Personen

bis zum zweiten Grad. "

14. § 23 hat zu lauten:

„(1) Alle MiJteigentümer von Grundstücken, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, sind Parteien gemäß § 8 A VG 1950,

(2) Die Verhandlungen bzw. Bemtungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Die Verhandlung

hat mit dem Vortrag des Berichterstatters zu beginnen.

Der Vo·rsitzende hat die Verhandlung zu

schließen, wenn die Angelegenheit genügend geklärt

ist. Beratung und Abstimmung erfolgen unter

Ausschluß der Parteien; nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses

hat der Berichterstatter die

erforderlichen begründeten Anträge zu stellen. Die Mitglieder können begründete Gegen-oder Abänderungsanträge

stellen; diese Anträge sind in

der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Eine Stimmenthaltung

gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende hat seine

StiIl).1TI.e zul,etzt abzugeben."

15. § 24 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Verbücherung eines Rechtsgeschäftes nach § 1 setzt entweder die Zustimmung der Grundver

?

Stück 6, Nr. 17, 18 und 19

kehrskommission, oder, soweit eine Zustimmung

nicht e'rforderlich ist, den Nachweis dUJrch öffentliche Urkunden bzw. im Zweifelsfall einen Bescheid ("Negativbescheid") der Grundverkehrskommission voraus.

Der Nachweis der österrreichischen Staatsbürgerschaft kann vom Rechtserwerber durch die

schriftliche Erklärung, nicht Rechtserwerber im Sinne des § 4 Abs. 3 zu sein, ersetzt werden. Zum Nachweis der Ausnahme nach § 3 lit. f ist ein Grundbesitzbogen vorzulegen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung.

folgenden Tag in Kraft,

Krainer Koiner

Landeshauptmann Landesrat