# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 1981 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 30. März 1981 über die Ausschreibung

der Wahlen in den Vorstand der Steirischen

Landesjägerschaft, des Disziplinarrates,

des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters

und der Rechnungsprüfer

Aufgrund der §§ 50 und 50 ades Steiermärkisehen

Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung

des Gesetzes LGBl. Nr. 10/ 1957, der Kundmachungen

LGBl. Nr. 151/ 1963 und 42/1968, des Gesetzes LGBl. Nr. 222/1969, der Kundmachung

LGBl. Nr. 18/ 1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 125/

1972, LGBl. Nr. 157/1975 und der Kundmachung

LGBl. Nr. 52/1978 sowie der §§ 21 und 31 der Steirischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage

A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, in der Fassung

der Verordnung, Ü:;Bl. Nr. 52/1958, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, wird verordnet:

Artikel I

(1) Die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft (Landesjägermeister, seine beiden Stellvertreter, 6 Beiräte

und 6 Ersatzmänner) wird mit dem Wahltag

9. Mai 1981 ausgeschrieben.

(2) Wahlberechtigt sind:

(3) Wählbar in den Vorstand der Steirischen

Landesjägerschaft sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wählbar

zum Landesjägermeister und zu seinen Stellvertretern sind nur Vorstandsmitglieder.

(4) Die Wahlvorschläge für die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen

Landesjägerschaft sind von den wahlwerbenden

Gruppen spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag (25. April 1981) bei der Landeswahlkommission

in Graz-Burg, Neues Amtsgebäude,

III. Stock, einzubringen.

(5) Die Verteilung der zu vergebenden Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Gruppen erfolgt

nach demd'Hondtschen Verfahren.

Artikel II

Krainer

K 0 in e r (1) Die Wahl des Disziplinarrates (Vorsitzender, Landeshauptmann Landesrat Vorsitzender-Stellvertreter, 4 Beisitzer und 4 Ersatz

?

. Stück: 6, Nr. 19 und 20

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männer), des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer sowie deren Ersatzmänner,

wobei soviele Rechnungsprüfer zu wählen

sind, daß jeder wahlwerbenden Gruppe, die

einen Sitz im Vorstand hat, mindestens 1 Rechnungsprüfer

zufällt, hat unmittelbar nach der Wahl

des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft

in 3 getrennten Wahlgängen zu erfolgen.

(2) Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder

der Bezirksjagdausschüsse.

(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark

ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Vorsitzende

des Disziplinarrates muß seinen Wohnsitz in Graz

oder im politischen Bezirk Graz-Umgebung haben.

2 Beisitzer und 2 Ersatzmänner des Disziplinarrates

müssen dem Stande der Berufsjäger angehören.

(4) Hinsichtlich der Einbringung der Wahlvorschläge und der Verteilung der Sitze auf die wahlwerbenden

Gruppen gelten die Bestimmungen des Art. I Abs. 4 und 5.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer