# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 1981, mit der die Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung geändert wird

Verordnung der Sfeiermärkischen Landesregierung

vom 30. März 1981, mit der d!e Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung geändert

wird

Auf Grund des § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBL Nr. 280/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBL Nr. 299/1969, 232/1972,

443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 280/ 1978, 139/1979, 565/1979 und 560/1980, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1978, LGBL Nr. 2/1979,

mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 nähere Bestimmungen über die Gewährung

Cles Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt

werden (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung),

wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Das Darlehen ist bei Jungfamilien und Familien mit drei und mehr Kindern in voller Höhe der

aufzubringenden Eigenmittel zu gewähren, wenn das

jährliche Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) 172.800 S nicht

übersteigt. Dieser Betrag verändert sich ab 1. Jän~ ner 1981 für jedes Jahr entsprechend der durchschnittlichen vorjährigen Veränderung des vom

Osterreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des jew~ils

an seine Stelle getretenen Index. Bei Jungfamilien, deren jährliches Familieneinkommen diesen Betrag überschreitet, ist das zumutbare Ausmaß an Eigenmittelaufbringung unter Berücksichtigung einer Haushaltsgröße von mindestens vier Personen zu

ermitteln. "

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer