# Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Die unterzeichneten Länder -im folgenden Ver.

tragsparteien genannt -schließen naChstehende Vereinbarung:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schulsprengel festgesetzt sind oder werden, welche die Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien

überschreiten.

(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für land-und forstwirtsmaftIiche Berufsschulen.

Artikel 2

Festsetzung von Landesgrenzen überschreitenden

. Berufsschulsprengeln

Die Vertragsparteien verpflichten sicht das für

die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen

zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.

.Artikel 3

Einschränkung und Aufhebung von Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengeln

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sicht eine Einschränkung .oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich

jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten

Landes, welches innerhalb eines Monats

ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben

dagegen Widerspruch ernebt, frühestens mit

dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden Schuljahres wirksam werden zu

lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen

hergestellt wird.

?

Stück 7, Nr. 22

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Landesgrenzen überschreitende Berufsschulsprengel nur

schulstufen-bzw. klassenweise auslaufend einzuschränken

bzw. aufzuheben, sofern im Einzelfall

kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

Artikel 4

Kostenbeitrag

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für

jene von ihren Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels

eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen,

diesem Land einen Beitrag zum Personal-und Sachaufwand

in der Höhe von 1500 Schilling pro Schuljahr

zu entrichten. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßige

Berufsschulen mit einem achtwöchigen

Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen mit

einem ganzen Schultagin jeder Woche. Er erhöht

oder vermindert sich bei Ubersteigen bzw. bei' Unterschreiten

dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.

(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung

der Wertbeständigkeit dient der vom Osterreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1976 oder ein an diese Stelle

tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen

für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender

Jahre miteinander zu ,vergleichen, wobei Ausgangsbasis

die Indexzahl für den Monat Juli desjenigen

Jahres ist, in dem diese Vereinbarung gemäß Art. T

Abs. 2 in Kraft tritt. Die ermittelten Beträge sind

auf volle zehn Schilling auf-bzw. abzurunden.

ArtikelS

Informationspflicht

Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem ande,

ren Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf

dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über

allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden

Berufsschule und am betreffenden Schülerheim

Auskunft zu erteilen.

Artikel 6

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15 a Abs: 2 B-VG vorliegt oder ob d~e aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit

es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche

handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am

Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof

die entsprechende Feststellung beantragen.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach

dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen' Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die , die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß tUe verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die :Vereinbarung

einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.

Artikel 8

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 7 Abs. 2

noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt

die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.

(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung

bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule bereits besuchen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die

anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Artikel 10

Hinterlegung, Mitteilungen

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle 'der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat allen

Vertragsparteien eine von ihr beglaubigte AbsdlIift der Vereinbarung zu übersenden.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unver-.

züglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer

zu richten, der diese unverzüglich allen

anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu' bringen

hat.

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Wagner

?

Stück 7, Nr. 22 und 23

26

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Dr. Kr a i n e r

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Dr. K e s sIe r

Diese Vereinbarung ist infolge der Erklärung der Länder Kärnten, Steiermark und Vorarlberg, daß

die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Inkrafttreten erfüllt sind, mit 23. Jänner 1981 in Kraft getreten.

Der Landeshauptmann:

Krainer

Diese Vereinbarung wurde auch von den Ländern Burgenland und Oberösterreich unterzeichnet. Sie ist gegenüber dem Land Burgenland mit 20. Februar 1981, gegenüber dem Land o,berösterreich mit

30. Jänner 1981 in Kraft getreten.

Der Landeshauptmann:

Krainer