# Gesetz vom 10. Dezember 1980 mit dem das Gesetz vom 11. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark neuerlich geändert wird

Gesetz vom 10. Dezember 1980. mit dem das Gesetz vom 11. Juli 1930 über die Errichtung

einer Landes-Hypothekenbank Steiermark

neuerlich geändert wird

Der SteiermäJrkische Landtag hat beschlossen:

Al1tikel I

Das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931,

über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark in der Fassung der Gesetze LGBI.

Nr. 19/1975 und LGBl. Nr. 46/1976 wird wie folgt geändert:

„(2) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgegenstand, den Umfang der Berech:tigungen,

die GesChäftsführung, die Organe und ·die sonstigen

Einrichtungen der Bank sind in der Satzung der Bank zu regeln. Diese ist vom Steiermärkischen

Landtag zu erlassen und' bedarf der Genehmigung

des ·Bundesministers für Finanzen. Sie ist im Landesgesmzblatt zu verlaultbaren."

Die Leitung der -Bank obliegt dem VorSitand.

Seine Tätigkeit wird vom Aufsichtsrat überwacht. .

Die Aufsicht des Landes als Hafltungsträger (§ 3)

und zur Wahrung seiner sonstigen IntelTessen obliegt

der Landesregierung."

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden,

dem Vorsitzendenstellvertreter, der diesen im Falle der Verhinderung vertritt und vier weiteren M~tgIiedern des Aufsichtsrates, sowie aus den im Sinne des Arbeitsverfassungsges-etzes BGBl. Nr. 22/ 1974 vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates,die nicht

vom Betriebsrat entsktndit werden, werden vom

Landtag nach dem Grundsatz der Verhältniswahl

auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Die Funkltionsperiode der Aufsichtsratsmitglieder

endet mit der Neuwahl bzw. mit der EIl!tsendung.

Eine Wiederwahl bzw. eine abermalige Entsendung

ist zulässig. Der Landtag kann die von ihm

gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates jederzei1t

?

Stück 9·, Nr. 26

abberufen. Notwendige Ergänzungswahlen vollzieht

der Landltag.

(3) Die Miltglieder des Aufsichtsrates wählen bei

der Konsrtituierung, die unter dem Vorsitz des ältesten der vom Landtag bestellten Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, mit Stimmenmehrheit aus. ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landtages.

(4) Scheidet ein Mitglied des AufsichtsraJtes vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer

des ausscheidenden Mitgliedes innerhalb von einem Monat ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Die Funktionsgebühren, allfällige Sitzungsgelder und Auslagenersätze der Miltglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung festgesetz.

t.

(6) Die Funktion eines Mi,tgliedes des Aufsichtsrates oder des Vorstandes ist mit der Eigenschaft

eines Mitgliedes tier Landesregierung unvereinbar.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates leisten die Angelobung der eifrigen und gewissenhaRen Erfüllung der übernommenen Pflichten in die Hand

des Landeshauptmannes.

(8) Die Mitglieder der Organe haben ihre Geschäfte

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleilters zu führen und sind der Bank zum Ersatz jedes durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner

verpflichtet,. sofern sie nicht beweisen, daß sie ih!fe Sorgfaltspfli~t erfüllt haben. Die Ge~tendmachung

von HaRUIIlgen obliegt der Steiermärkischen Landesregierung.

Die ErsatZansprüche verjähren jedoch

in fünf J ahlren. U 5. § 6 hat zu lauten:

"§ 6

(1) Der Vorstand der Bank besteht aus zwei bis

vier Mitgliedern, die von der Landesregierung

ernannt werden. Ein diesbezüglicher Beschluß bedarf

einer Mehrhei:t von zwei Dritteln der Gesamtzahl

ihrer Mitglieder.

(2) Auf das dienstliche VerhäUnts und die Besoldung der von der Landesregierung ehemals für die Bank bestellten Beamten finden die für Landesbeamte

jeweils geltenden Bestimmungen einschließlich

der Dienstpragmatik, Eimeihung und Vorrückung

sinngemäß Anwendung, sofern diese Beamten

nicht überhaupt dem Stande der Landesbeamten

enJb:i.ommen wurden.

(3) Das Dienstrecht der Angestellten wird durch

die einschlägigen Gesetze, den Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes.-Hypothekenbanken und die Betriebsvereinbarung für die Angestellten der Bank bestimmt. Sämtliche Dienslinehmer der Bank unterstehen dem Vorstand sowie

im Rahmen der gegebenen Organisation ihren jeweiligen

Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisung

gebunden.

(4) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung

die Geschäfte zu führen. Er hall dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber viermal jährlich,

über den Gang der Geschäfte und die Lage der Bank zu berichten."

„(2) Die Steiermärkische Landesregierung hat ferner über Anträge an den Landtag wegen einer Änderung der Satzung oder einer Auflösung der Bank zu beschließen."

9. In den §§ 11 und 12 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Bundesregierung" durch "Bundesminister für Fina~zen" zu ersetzen.

Artikel 11

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Organe der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen SatzUil1g sind binnen drei Monaten nach

?

Stück 9, Nr. 2'6 und 27

Kundmachung dieser Satzung im Landesgesetzblatt

für die Steiermark zu bestellen. Die Funktionen der

bisherigen Organe bleiben bis zur Bestellung der

neuen Organe aufrecht.

(3) Die -auf Grund von Gesetzen und sonstigen Vorschriften den Beamten der Bank zukommenden

Rechte bleiben unberührt.

Krainer Klauser

Landeshauptmann Landesrat