# Beschluß vom 10. Dezember 1980, mit dem eine Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark erlassen wird

Beschluß vom 10. Dezember 1980, mit dem

eine Satzung für die Landes-Hypothekenbank

Steiermark erlassen wird

~

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Name, Aufgabe-, Rechtsnatur, Sitz und allgemeine Geschäftsgrundsätze

(1) Die vorn Land Steiermark mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 17. Juli 1930 gegründete Landes-HypothekenanSotal,t führt die Bezeichnung "Landes-Hypothekenbank -Steierma,rk",

im folgenden kurz "Bank" genannt. Sie ist eine

öffentlich-rechtliche Kredüunternehmung im Sinne

ü,es Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, BGBL

·Nr. 63/1979, über das: Kreditwesen (Kreditwesengesetz -KWG) sowie des Gesetzes über Pfandbriefe

und verwandte Schuldverschreibungen löffentlichlrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, DRGBI. I, S. 492, mit eigener Rechtspersön~

lichkeit und hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld-und Krediltverkehr, vor allem im Bundesland

Steiermark zu fördern.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Graz. Sie kann

ZweigSJ1:ellen errichten.

-(3) Die Geschäfte der Bank sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes als Haftungsträge['

unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte

nach kaufmännischen Grundsätzen zu

führen.

(4) Die Bank ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Landes-Hypothekenbank Steiermark" berechtigt.

§2

Haftung

Die Bank haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

Da:rüber hinaus haftet für alle Verbindlichkeiten das Land als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB.

§3

Geschäftsgegenstand

(1) Geschäftsgegenstand der Bank ist der Betrieb

aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes im In-und Ausland. ausgenommen

(2) Der Geschäftsgegenstand umfaßt femer

(3) Die Berechtigung der Bank erstredct sich weiters auf

§4

Vermögenseinlagen und nachrangiges Kapital

(1) Die Bank ist berechtigt zur Entgegennahme

von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 12 Abs. 7 KWG. (

Erwerb von Liegenschaften

Die Bank kann Liegenschaften erwerben

Die nach lit. a) erworbenen Liegenschaften sind,

sobald es wirtschaftlich vertretbar erscheint, zu

ve·räußern, es sei denn, daß sie die Bank im Sinne der Besrt:immungen nach lit. b) oder c) übernimmt.

§ 6

Pfandbriefe und Kommunalbriefe

(1) Die von der Bank ausgegebenen Pfandbriefe

und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen) müssen nach den

gesetzlichen Vorschriften gedeckt sein. Sie können

auf Schilling oder auf ausländische Währung lauten.

(2) Pfandbrie'fe und Kommunalbriefe lauten in

der Regel auf den Inhaber. Sie werden mit Ende

der festgelegten Laufzeit oder nach Maßgabe eines Tilgungsplanes nach Aufruf durch Verlosung zur Rückzahlung fällig. Die Bank ist zur vorzeitigen

Rückzahlung im Wege der Kündigung mit oder

ohne Verlosung sowie durch Rückkauf berechtigt.

Von seiten der Forderungsberechtigten können die Papiere nicht gekündigt werden.

(3) Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben zu

enthalten:

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ten klönnen faksimiliert werden.

(4) Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben die Bestätigung des Treuhänders zu tragen, daß die

gesetzlich vorgeschriebene Deckung vorhanden und

in das Deckungslfegister eingetragen ist. Die Unterschrift

des Treuhänders kann faksimiliert werden.

(5) Pfandbriefe und Kommunalbriefe sind mH Zinsscheinbogen auszustatten. Diese haben erforderlichenfalls Erneuerungsscheine zu enthalten.

(6) Pfandbriefe und Kommunalbriefe können auch

in Form von Sammelurkunden begeben werden.

§ 7

Besondere Bestimmungen für Deckungsausleihungen

(1)

Solche Ausleihungen können gewählft werden

(2) Gegen hypothekarische Sicherstellung gewährte Deckungsausleihungen dürfen unter Hinzurechnung

allfälliger Vorbelastungen bei land-und forstwirtschaftlichen Liegenschaften zwei Drittel, bei anderen Pfandobjekten drei Fünftel des WeItes

nicht überschreiten.

(3) Bei der Belehnung von Baurechten sind die

diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.

(4) Die Ermittlung des Wertes der Pfandobjekte

hat nach den Grundsätzen der Realschätzordnung

bzw. nach anderen allgemein üblichen Richtlinien

oder Methoden zu erfolgen.

(5) Bei Deckungsausleihungen sind als Pfandobjekte

ungeeignet '

§8

Sonstig·es Wertpapieremissionsgeschäft

Emissionen nach ,§ 1 Abs. 2 Z. 9 des Kreditwesengesetzes können auf Schilling oder auf ausländische

Währung lauten. Sie können auch in FOrm von

Sammelurkunden begeben werden. Die Unterschriften

können faksimiliert werden.

§ 9

Mündelsicherheit

Nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1977 über die -Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. Nr. 403/1977, in der jeweils geltenden Fassung

sind Einlagen bei der Bank und von der Bank

ausgegebene Wertpapiere mündelsicher.

§ 10

Organe der Bank

Die Organe der Bank sind

§11

Persönliche Voraussetzungen der Organmitglieder

(1) Einem Organ der Bank dürfen nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger angehören.

(2) Von der Bestellung ausgeschlossen sind:

§ 12

Vorstand

(1) Die Leitung der Bank obliegt dem Vorstand.

Dieser hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte zu führen. Er besteht aus zwei bis vier

Mitgliedem, die von der Landesregierung auf bestimmte

Zeit, höchstens auf die Dauer von 5 Jahren

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder bestellt werden. De·r

Aufsichtsrat hat das Recht, Vorschläge zu erstatten.

Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorsltandes zum Vorsittzenden und: (wenn der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht) ein

weiteres Mitglied 'zum stellvertretenden Vorsitzendeh

des Vorstandes.

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Stück 9, Nr. 27

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen hauptberuflich bei der Bank täüg sein und die bundesgesetzlichen Erfordernisse erfüllen. Der Vorsitzende

des Vorstandes hat ein abgeschlossenes Techtsoder wirtschaftswissens.chaf,tliches Studium nachzuweisen. I (3) Der Vorstand ist .bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlußfähig, wenn der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) des Landes ordnungsgemäß geladen wurde. Er faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung

gilt als Ablehnung.

(4) Ein Mitglied ·des Vorstandes ist in jenen

Fällen von der Beratung und Abstimmung -ausge~

nümmen bei einstimmiger Beschlußfassung nach § 17

KWG -ausgeschlossen,

(5) Die Landes.regierung hat ein Mitglied des Vorstandes abzube,rufen, wenn die Vüraussetzungen für

die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen

kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus

wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung,

widerrufen. Der Widerruf ist wirksam,

solange nicht über seine Unwirksamkeit durch ein Gericht rechtskiräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(6) Der Vorstand hat eine Geschäftsürdnung und

eine Geschäftsverteilung festzusetzen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Einigt er

sich ' über die Geschäftsverteilung nicht, hat der Aufsichtsrat diese zu beschließen.

(7) Der Vorstand ist Dienstvürgesetzter aller Arbeitnehmer der Bank.

(8) Zu dEm Sitzungen des Vürstandes ist auch

der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) der Landesregierung. schriftlich unter BekaJ;intgabe der TagesQ/

rdnung einzuladen. Uber die Si,tzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und

von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei

insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer

der Sitzung süwie das Ergebnis der Abstimmung

festzuhalten sind. .

(9) Der Vürstand hat dem Aufsichtsra,t regelmäßig,

mindestens aber viermal jährlich über den Gang

der Geschäfte und die Lage der Bank sowie dem Vo[[s~tzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung

seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen

sofort mündlich oder schriftlich zu berichten.

Der Berich,t hat den GTundsätzen einer gewissenhaften

und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(10) Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung

des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe

betreiben, noch im Bereich des Geld-und K'feditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte

machen, noch sich an einer Gesellschaft des HandeIsrechtes

oder des bürgerlichen Rechtes als persönlich

haHende Gesellschafter beteiligen. .

(11) Verstößt ein Vürstandsmitglied gegen das Verbüt nach Abs. 10, so kann die Bank Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen auch verlangen,

daß das Vorstandsmitglied die für eigene Rechnung

gemachten Geschäfte als für Rechnung der Bank eingegangen gelten lasse und ihr die aus

Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung

abtrete.

§ 13

Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden,

dem Vorsitzendenstellvertreter, der diesen iin

Falle der Verhinderung vertritt und vier weiteren

Mi,tgliedern des Aufsichtsrates, sowie aus den im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1974, in der jeweils geltenden Fassung vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, mindestens

jedoch viermal jährlich zu Sitzungen zusammen.

(3) Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt

durch den Vürsitzenden, bei dessen VeThinderung

durch den Vorsitzendenste'll;'ertreter. Bei Verhinde-·

rung des. Vorsitzenden und seines Stellvertreters

übernimmt das an Jahren älteste, vom Landtag

gewählte Mitglied des Aufsichtsrates die Funktion

des Vorsitzenden.

(4) Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates ode'f der Vors,tand oder der Aufsichtskommissär der Landesregierung bzw. sein Stellvertreter haben das Recht,

schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender

Begründung zu ' verlangen, die binnen

4 Wüchen abzuhalten ist. Diesem' Verlangen ist

innerhalb von '2 Wochen zu entsprechen.

(5) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Aufsichtskommissär der Landesregierung und sein Stellvertreter sowie der Vorstand

schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung

einzuladen.

(6) Ist ein Mitglied des Aufsichtsrates verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sein

Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich auf ein

anderes Mitglied übertragen.

(7) Die Einladung hat spätestens eine Woche

vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch

oder telegraphisch 48 Stunden vürher, zu erfolgen.

(8) Zur Stellung von Anträgen ist jedes Mitglied

des Aufsichtsrates und der Vorstand berechtigt.

(9) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung im Sinne des Abs. 7,

die Anwesenheit des Vorsi,tzenden des Aufsichtsrates

oder seines VertreteJs (Abs. 3) sowie von

mindestens zwei weiteren, vom Landtag gewählten

MHgliedern des Aufsichtsrates erforderlich. Die Beschlußfassung

erfolgt mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Eine Beschlußfassung im Rundweg ist in'

dringenden Fällen zulässig. In der nächsten Sitzung ist darüber zu. berichten. Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten analog.

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Stück 9, Nr. 2'1

(11) Dber Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsich:ts,rates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom VOlrsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 14

Bestellung und Abberufung,

von Mitgliedern des Aufsichtsrates

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht

nach den Bestimmungen des Arbeits.verfassungsgesetzes vom BetriebSITat entsandt weTden, werden

vom Landtag nach dem Grundsatz der Verhältniswahl

auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode der Aufsichtsratsmitglieder endet

mit'der Neuwahl bzw. mit der neuerlichen Entsendung.

Eine Wiederwahl bzw. eine abermalige

Entsendung ist zulässig. Notwendige Ergänzungswahlen vollzieht der Landtag.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen bei

der Konstituierung, die unter dem Vorsitz des an

Jahren ältesten der vom Landtag gewählten Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, mit Stimmenmehrheit

aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landtages.

(3) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates müssen

in den Steiermärkischen Landtag wählbar sein und

ihren ordentlichen Wohnsi,tz im Land Steiermark

haben.

(4) Bei dauernder Verhinderung des Vorsitzenden

und seines Stellvertreters führt das an Jahren

älteste, vom Landtag gewählte AufsichtsratsmHglied

den Vorsitz bis eine Neubestellung erfolg,t ist.

(5)

Scheidet ·ein Mitglied des Aufsichtsrates vor.

zeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer

des ausscheidenden Mitgliedes innerhalb eines Monates ein neues Mitglied zu wählen.

(6) Die hbeitnehmervertreter werden im Sinne des.Arbeüsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat aus

dem Kreise der BetriebslTatsm~tglieder gewählt.

(7) Der Landtag hat ein von ihm gewähltes Mitglied

des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen.

.

Im übrigen kann er die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig abberufen, wenn sie sich einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten, insbesonde,re einer Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig machen

oder sonst ihre Vertrauenswürdigkeit verloren

haben.

§ 15

R~chte und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates ' sind an

keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Funktion

in strenger Unparteilichkeit auszuüben.

(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist in jenen

Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen

oder die mit ihm bis einschließlich zum zweiten

Grad verwandt oder verschwägert ist, oder

(4) Der Aufsichtsrat hat das Recht, jederzeit vom

Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten

deT Bank einschließlich ihrer Beteiligungen zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt in diesem Fall der Vorstand die

• Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei andere Mitglieder des Aufsichtsrates das Verlangen un~erstützen. .

(5) Der Aufsichtsrat kann die Bü91er und SCh:riften der Bank sowie die Vermögensgegenstände,

namentlich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren

und Waren, einsehen und prüfen; er kann

dami,t auch einzelne Mitglieder und fÜlr bestimmte

Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

Auch diese sind an das' Amtsgeheimnis gebunden.

(6) Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus berechtigt, ständige Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben

und Befugnisse festzusetzen. Den Ausschüssen können

auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates

übertragen werden.

Darüber hinaus können für besonde're Anlässe

eigene Ausschüsse errichtet werden. Hinsichtlich der Einberufung, der Beschlußfähigkeit, der Beschluß

, fassung und der Niederschrift sind die für den Aufsichtsrat geltenden Bestiinmungen sinngemäß

anzuwenden.

(7) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat

bedürfen

(8) Der Zus.timmung dll'I'ch den Aufsichts'rat bedürfen neben den im § 12 Abs. 10 angeführten Angelegenheiten

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Stück 9, Nr. 2'1

vO'n Liegenschaften gemäß § 5 lit b) und c) ab

einem, vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag,

stellen,

lung des Vorstandes,

nehmer im Sinne des § 15 Abs. 2 KWG sO'wie

vO'n Kiredtten und Vorschüssen 'im Sinne des § 17 KWG,

(9) Bei Beratung und Beschlußfassung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 7 lit. c und e wirken die

vO'm Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreter

nicht mit.

§ 16

Funktionsg,ebühren und Sitzungsgelder

der,Mitglieder des Aufsichtsrates

Die Funktionsgebühren, allfällige Sitzungsgelder

und Auslagenersätze der vO'm Landtag gemäß § 14 Abs. 1 gewählten Mitglieder des Aufsich,tsrates

werden ,von der Landesregierung festgesetzt.

§ 17

Haftung der Mitglieder der Organe,

(1) Die Mitglieder der Organe haben ihre Geschäfte

miil der SO'rgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen und sind der Bank zum Brsatz jedes durch eine schuldhaflte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldnea-verpflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre

Sorgfaltspflicht erfüllt haben. SO'lche Schadenersatzansprüche verjähren in 5 Jahren.

(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber

Mitgliedern des .Aufsichtsrates O'bliegt der Steiermä:rkischen Landesregierung.

§ 18

Arbeitnehmer

(1) Sämtliche Arbeitnehmer der Bank unterstehen

dem Vorstand sowie im Rahmen der gegebenen

Organisation ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten

und sind an deren Weisung gebunden.

(2) Bei der Verwaltung der Bank sind die Rechte

der ArbeHnehmer und deren Vertretung zu beachten.

(3) Der Betriebs,rat hait das Recht, entsprechend

den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und den dort angeführten Rechten

Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(4) Das Diens'trecht der Angestellten wird durch

die einschlägigen Gesetze, den Kollektivvertrag für die AngesteUten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und die BetJriebsvereinbarung für die Angestellten der Landes-HypO'thekenbank Steiermark

bestimmt.

(5) Das Dienstverhältnis der Arbeiter ist nach

Maßgabe der einschlägigen Gesetze durch Vertrag

zu regeln.

§ 19

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Organe und die ührigen an

den Sitzungen der Organe' teilnehmenden Personen

sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 23 KWG) verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer

Tätigke~t erworbenen Kenntnisse V'ertraulicher Angelegenheiten

(Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt

verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach

dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

§ 20

Vertretung der Bank

(1) Die Bank wird mit Ausnahme der im § 15 Abs. 7 lit., c) und d) angeführten Fälle durch den Vorstand gerichtlich und außergerichJtlich vertreten.

(2) Zur Abgabe vO'n Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Barik ,sind kollektiv befugt:

(3) Urkunden, aufg,rund derer eine grundbüchea:liehe Eintragung gegen die Bank erfolgen soll, bedürfen

der Genehmigung des Aufsichitskommissärs

O'der seines Stellvemtreters oder eines von ihm

Beauftragten.

(4) Die zua: Zeichnung ermächtigll:en Personen sind durch Anschlag des banküblichen Unterschriftenverzeichnisses in den SchaLterräumen der Bank bekanntzliJIIlachen.

(5) Schriftliche Erklärungen sind untea-Bezeichnung "Landes-Hypothekenbank Steiermark" abzugeben.

(6) Beim Geschäfitsverkehr mit Hilfe von Formularen oder maschinellen Einrichitungen kann eine Unterschrift unterbleiben. In sO'lchen Fällen ist auf

dem Schriftstück der Hinweis , anzubringen, daß

dieses nicht uIl!terfertigt wird.

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Stück 9, Nr. 2rJ

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§ 21

Landesaufskht

(1) Die Aufsicht des Landes als Haftungsträge·r

(§ 2) und zur Wahrung seiner IIlIteressen obliegt

der Steiermärkischen Landesregierung.

(2) Zur Wahrung dieses Rechtes kann die Landesregierung jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Sie kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie

die Kassenbestände und die Geschäft:sgebarung kontrollieren.

.

(3) Die Landesregierung bestellt das mit delI

Führung der Finanzangelegenheiten des Landes betraute Mitglied der Landesregierung zum Aufsichitskommissär. Dieser wird vom Vorstand der Abteilung

·für Landesfinanzen des Amtes der Landesregierung

vertreten. Der Aufsichtskommissär und sein

StellvertJreter haben das Recht, an allen Sitzungen

des Aufsichtsrates, seiner Ausschüsse sowie. des VorSitandes teilzunehmen.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvelrtreter) ist berechtigt, gegen Beschlüsse des· Aufsichtsrates, seiner

Ausschüsse und des Vorstandes~, die· er für rechts\

widrig hält oder die e:r für die Interessen bzw. die Sicherheit des Vermögens d!=s Landes oder der Bank als nachteilig erachtet, Einspmch mit aufschiebender

Wrrkung zu erheben. Der Einspruch kann

nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß

gefaßt wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär

(Stellvertreter) ist ferner berechtigt, vor Beschlußfassung

über einen Antrag, bei dessen Annahme

er einen Einspruch fÜlr notwendig erachten

würde, einen Vermittlungsailitrag zu stellen. Uber

diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(5) Im Falle des Einspruches hat de,r Aufsichtskommissär (Stellvertreter) die Angelegenheit binnen

zwei Wochen ab Zertpunkt des Einspruches der·

Landesregierung vorzutragen. Diese hat binnen

weiteren zwei Wochen vom Tage des Einspruches

an gerechnet, den Vorstand und den Aufsichts;rat

zu hören und endgültig zu' entscheiden. Beschlüsse

des Aufsichtsrates, seiner Ausschüsse und des VOIstandes,

die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden,

sind sogleich dem Aufs'imtskommissär (Stellvertreter) mitzuteilen. In einem solchen Fall kann

der Aufsichtskommissä:r (Stellvertreter) einen Einspruch

nur binnen zwei Bankarbeits:tagen nach . Zu-.

Sltellung des Beschlusses schriftlich erheben.

(6) Die Festsetzung von Funktionsgebühren und Auslagenersätzen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes obliegt der Landesregierung.

§ 22

Staatsaufsicht

(1) Die Zuständigkeit des: Bundesministeriums für

Finanzen nach dem Kreditwesengesetz, insbeson.

deI€' sein Aufsichtsrecht und das Recht auf Bestellung

.eines Staatskommissärs bei der Bank, wird

durch diese Satzung nicht berührt.

(2) Der Staatskommissär isrt: 'zu allen Sitzungen

des Aufsichtsrates und des K'reditausschusses lmter Bekanntgabe der Tagesordnung mit aqen Unterlagen,

die den Miltgliedern des Aufsichtsrates oder

des Kreditausschusses zur Verfügung gestellt werden, rechitzeitig schriftlich zu laden. Die Niederschriften über diese Sitzungen sowie alle schriftlichen Beschlußfassungen des Aufsichtsrates oder

Kreditausschusses sind dem Staatskommissär unverzüglich zu übermitteln.

§ 23

Eigenkapital

(1) Das Eigenkapital der Bank bes,teht aus

(2) Die gesetzlichen Rücklagen sind ausschließlich

zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Dekkung

von Verlusten zu verwenden. Soweit der Jahresgewinn nicht im Rahmen der steuerlich begünstigten

Rücklagen Verwendung findet, müssen

75 v. H. des Jahresgewinnes den gesetzlichen Rücklagen zugeführt werden, bis sie 10 v. H. der Gesarntverpflichtungen der Bank.erreichit haben.

(3) Die ,restlichen Teile des Jahresgewinnes

(Abs. 2) sind den sonstigen Rücklagen zuzuführen.

§ 24

Kundmachungen

Soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt

ist, haben Kundrnachungen der Bank ausgenommen

jene nach §. 20 Abs. 4 in der "Grazer Zei,tung

Amtsblatt für die Steiermark" zu erfolgen.

§ 25

. Jahresabschluß und Geschäftsbericht

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich einen Jahresabschluß sowie

einen Geschäftsbericht zu erstellen. Nach Uberprüfung durch einen Wirtschaiitsprüfer sind der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, veiisehen mit

dem Prüfungsvermerk, dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(3) Dem Aufsichitsrat · obliegt die Genehmigung

des geprüften Jahresabschlusses, die Beschlußfassung über die Gewinnverwendung, die Genehmigung

des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung

des Vorstandes'.

(4) NaCh Genehmigung durch den Aufsichts.rat

hat der Vorstand den geprüften Jahresabschluß,

den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Bundesminister für Finanzen und .der Landesregierung, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht

auch der OeNB vorzulegen. Die Frist gemäß § 24 Abs. 8 KWG ist einzuhalten.

(5) Genehmigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß

nicht, so hat der Vorstand diesen unverzüglich

der Landesregierung samt einem Bericht

des Aufsichtsrates vorzulegen.

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Stück 9', Nr. 27, 28' und 29

§ 26

Satzungsänderung, Auflösung der Bank

(1) Änderungen der Satzung beschließlt der Landtag.

(2) Die Aufl6sung der Bank beschließt der Landtag

nach Anhörung des Aufsichtsrates.

(3) Bei Auflösung der Bank bestimmt der Landtag

die Art der Durchführung und die Verwendung

des Vermögens. Bei der Abwicklung sind die Vorschriften

des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 27

Ubergangsbestimmungtm

(1) Diese Sp.tzung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraf,t. Gleichzeitig verliert die

vom Steiermärkischen Landtag arn 17. Juli 1930 beschlossene

Sa:tzung in ihrer letzten Fassung, Kundmachung

der Steiermärkischen LandeslIegierung

vom 3. Mä'rz 1980, LGBL NI. 25, ihre Wirksamkeit.

Die Funktionen der bisherigen Organe bleiben jedoch

bis zur Bestellung der neuen Organe aufrecht.

Diese hat binnen drei Monaten nach der Kundmachung

dieser Satzung im Landesgesetzblatt zu erfolgen.

(2) Die gemäß § 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1930,

LGBL Nr. 21/1931, über die Errichtung der LandesHypothekenbank Steiermark in der geltenden Fassung

bestehenden Rechte von Bearnten der Bank

(ehemalige Anstaltsbeamte) bleiben unberührt.

Krainer Klauser

Landeshauptmann Landesrat