# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. April 1981 über die Überleitung der Dienstbeurteilung der land-und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 6. April 1981 über die Uberleitung

der Dienstbeurteilung der land-und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer

Auf Grund des Art. II des Bundesgesetzes vom

23. Mai 1978, BGBl. Nr. 262, mit dem das Land-und forstwirtschaftliehe Landeslehrer-Dienstgesetz geändert wurde, wird verordnet:

Artikel I

Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften ergangene Dienstbeurteilungen der land-und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach dem Land-und forstwirtscha~ tlichen Landeslehrer-'Dienstgesetz, BGBL NI.

176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL

NI. 262/1978, unberührt. Dabei gelten Gesamtbeurteilungen

auf "ausgezeichnet" als Feststellungen,

daß der land-und forstwirtschaftliehe Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten' hat

(§ 57 b Abs. 1 Z. 1 Land-und forstwirtschaftliches

Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBL NI. 176/1966, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBL NI. 262/1978).

Eine Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" gilt als Feststellung, daß der land-und forstwirtschaftliehe Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat (§ 57 b Abs, 1 Z, 2 Land-und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBL NI. 176/1966, in der

• Fassung des Bundesgesetzes BGBL NI. ~62/1978).

Bei Gesamtbeurteilungen auf "sehr gut" oder "gut" ist anzunehmen, daß der land-und forstwirtschaftliehe Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht hat.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart