# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1981 über die Erklärung des Seekars und des Bärentales im Gebiet der Koralpe zum Naturschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 4. Mai 1981 über die Erklärung des Seekars und des Bärentales im Gebiet der Koralpe zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(-1) Das Gebiet des Seekars und des Bärentales

auf der Koralpe, gelegen in den Gemeinden Garanas

und Gressenberg in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, wird zwecks Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit seiner alpinen Landschaft

zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die NummerX.

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(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§ 2

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Ein-.

griffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

§ 3

Ausnahrp.en von den in § 2 genannten Eingriffen können von der Landesregierung bewilligt werden,

wemi dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer