# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1981 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1967

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 11. Mai 1981 über die Wiederverlautbarung

des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes

1961

Artikel I

(1) Auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 41/1949, wird das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1961, LGBl. Nr. 81, in der Anlage wiederverlautbart. .!

(2) Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz

1961 ist am 3. August 1967 in Kraft getreten.

96 Stück 10, Nr. 32

Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die

sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:

(1) Nachstehende Bestimmungen des Steiermärkischen Landarbeiterkammergeset'zes 1967 sind

durch die Kundmachung des Landeshauptmannes

der Steiermark über die Aufhebung einiger Bestim)

llungen des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes

1967 durch den Verfassungsgerichtshof

aufgehoben wor;den:

(2) Der § 30 Abs. 2 ist gegenstandslos geworden

und wird daher bei der Wiederverlautbarung nicht berücksichtigt.

(3) Im § 2 Abs. 1 des wiederverlautbarten Gesetzes

wird die bisherige Ziffer 9 mit Ziffer 8 bezeichnet.

Artikel IV

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiermärkisches

Landarbeiterkammergesetz 1981

LAKG 1981" zu zitieren.

Artikel V

Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung

enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes

folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden'

an den wiederverlautbarten Text

gebunden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer