# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1981 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld (politischer Bezirk Fürstenfeld)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregie-' 'rung vom 11. Mai 1981 über die Verleihung

des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld

(politischer Bezirk Fürstenfeld)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Fütstenfeld gelegenen Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld wird mit Wirkung vom 1. Juli 1981 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

"Im Silber über Rot geteilten Schild oben ein schreitender rotbewehrter und gehörnter schwarzer Panther, der aus dem Rachen rote Flammen stößtj unten ein silbernes J ohanniterkreuz."

§ 2

Die der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer