# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Nichtanwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes auf das Steiermärkische Landesreisebüro

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. Mai 1981 über die Nichtanwendung

des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes

auf das Steiermärkische Landesreisebüro

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBL NI. 565/1978, wird verordnet:

§ 1

Das Steiermärkische Landesreisebüro wird hinsichtlich seines gesamten Tätigkeitsbereiches .von

der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBL NI. 565/1978, ausgenommen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer