# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Soboth und des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von

Gebieten der Soboth un~ des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Soboth und des Radlpasses wird

ein in den Gemeinden Soboth, Aibl, Großradi und St. Oswald ob Eibiswald, politischer Bezirk Deutschlandsberg,

gelegenes Gebiet zum Schutz der Erhaltung

seiner besonderen landschaftlichen Schönheit

und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und

seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet

nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 (Soboth -Radlpass) " bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.!

gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 3 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer